Finanzen & Recht · Erbe annehmen oder ausschlagen

Erbe annehmen oder ausschlagen? Pflegeheim, Sozialamt und die Immobilie

Die verstorbene Person lebte zuletzt im Pflegeheim, das Sozialamt hat einen Teil der Kosten getragen – und nun steht eine Wohnung oder ein Haus im Nachlass. Hier lesen Sie, wofür Sie als Erbin oder Erbe wirklich haften, wie lange Sie Zeit haben und welche Wege es neben dem Ausschlagen gibt.

  • Die Haftung endet beim Nachlass – Ihr eigenes Geld ist tabu
  • Sechs Wochen Frist: was in dieser Zeit zu tun ist
  • Eine Wertermittlung ist keine Annahme des Erbes

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Die kurze Antwort vorweg

Ein Elternteil ist gestorben. Die letzten Jahre im Pflegeheim hat zum Teil das Sozialamt bezahlt. Im Nachlass steht eine Wohnung oder ein Haus – und die Angst im Raum: Erbe ich jetzt die Heimrechnung?

Die Entwarnung gehört an den Anfang, nicht ans Ende: Für den Kostenersatz gegenüber dem Sozialamt haften Sie nur mit dem Nachlass – mit dem Wert, den er im Zeitpunkt des Erbfalls hatte. Ihr eigenes Vermögen bleibt außen vor (§ 102 Abs. 2 SGB XII). Und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – das Vierte Kapitel des SGB XII – ist vom Kostenersatz durch Erben ganz ausgenommen (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Dort, wo Kostenersatz möglich ist, greift er außerdem erst oberhalb von Freigrenzen und erlischt drei Jahre nach dem Tod.

Anders gesagt: Die verbreitete Sorge, man müsse die Pflegekosten der Eltern aus der eigenen Tasche nachzahlen, entspricht nicht der Gesetzeslage. Was im Nachlass steckt, kann herangezogen werden. Was Ihnen selbst gehört, nicht.

Was wirklich eilt, ist die Frist. Ausschlagen können Sie nur binnen sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Läuft diese Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen – automatisch, ohne Ihr Zutun (§ 1943 BGB). Das ist der eine Punkt auf dieser Seite, bei dem Zuwarten teuer werden kann.

Und gleich vorweg, weil viele danach fragen: Sich über den Wert der Immobilie zu informieren, ist keine Annahme des Erbes. Unterlagen sichten, den Grundbuchauszug lesen, eine Einschätzung einholen – das sind Erkundigungen, keine Verfügungen über den Nachlass. Wovon Sie in der Überlegungsfrist besser die Finger lassen, steht weiter unten unter Wodurch man annimmt, ohne es zu wollen.

Wofür Sie als Erbe überhaupt einstehen

Das Gesetz ist an dieser Stelle knapp: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten" (§ 1967 Abs. 1 BGB). Dazu gehören nicht nur die Schulden der verstorbenen Person, sondern auch Verpflichtungen, die den Erben als solchen treffen (Abs. 2) – etwa die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB).

Der Kostenersatz gegenüber dem Sozialamt gehört ausdrücklich in diese Gruppe: Er ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Entscheidend ist der zweite Satz derselben Vorschrift.

Der Unterschied, den viele übersehen: Für gewöhnliche Nachlassschulden haftet ein Erbe zunächst unbeschränkt – notfalls also mit eigenem Geld, solange er die Haftung nicht ausdrücklich beschränkt (dazu unten Haftung begrenzen statt ausschlagen). Beim Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist das anders: Dort begrenzt schon das Gesetz die Haftung auf den Wert des Nachlasses. Dafür müssen Sie nichts tun und nichts beantragen.

Für die Entscheidung heißt das: Nicht die Forderung des Sozialamts macht ein Erbe gefährlich, sondern die übrigen Verbindlichkeiten – Darlehen auf der Immobilie, offene Heimentgelte, Handwerkerrechnungen, Steuerschulden. Genau die gehören in den nächsten Wochen auf den Tisch.

Wann sich das Sozialamt meldet

Im Pflegeheim fließen oft mehrere Leistungen nebeneinander: die „Hilfe zur Pflege" für den pflegebedingten Teil, Leistungen für den Lebensunterhalt in der Einrichtung und – je nach Lage – die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach dem Tod kann der Träger einen Teil davon zurückverlangen. Die Vorschrift dafür heißt § 102 SGB XII, „Kostenersatz durch Erben".

Sie ist enger, als ihr Ruf vermuten lässt:

FrageWas gilt (Stand 2026)Fundstelle
Wer haftet?Der Erbe der leistungsberechtigten Person – und der Erbe ihres Ehe- oder Lebenspartners, wenn dieser vorher stirbt.§ 102 Abs. 1 Satz 1
Womit wird gehaftet?Nur mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Eigenes Vermögen bleibt unberührt.§ 102 Abs. 2
Wie weit zurück?Nur Kosten aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Was länger zurückliegt, zählt nicht.§ 102 Abs. 1 Satz 2
Ab welcher Höhe?Nur der Teil der Kosten, der das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigt – 2026 sind das 3.378 €.§ 102 Abs. 1 Satz 2
Kleiner Nachlass?Kein Kostenersatz, soweit der Nachlasswert unter demselben Betrag liegt (2026: 3.378 €).§ 102 Abs. 3 Nr. 1
Pflegende Angehörige?Kein Kostenersatz, soweit der Nachlass unter 15.340 € liegt – wenn der Erbe Ehe- oder Lebenspartner oder verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod mit der Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat. Auf wessen Haushalt es ankommt, sagt das Gesetz nicht – nach dem Wortlaut kommt es nicht darauf an, in wessen Wohnung gelebt wurde. Alle vier Voraussetzungen müssen aber zusammenkommen: Verwandtschaft oder Partnerschaft, Zusammenleben, Pflege – und beides nicht nur vorübergehend bis zum Tod. Wichtig für die Lage auf dieser Seite: Ein dauerhafter Umzug ins Pflegeheim beendet die häusliche Gemeinschaft in aller Regel; nur eine kurze Unterbringung am Lebensende ist unschädlich. Wer den Elternteil also jahrelang zu Hause gepflegt hat und ihn zuletzt ins Heim geben musste, fällt meist nicht mehr unter diese Grenze. Ob sie für Sie gilt, prüft der Träger. Aufgegeben ist die Sache damit nicht: Fällt diese Grenze nur deshalb weg, weil die häusliche Gemeinschaft am Lebensende endete, gehört der Fall in die Prüfung der besonderen Härte (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII) – die Härteklausel ist gerade für Fälle gedacht, die das Gesetz in seiner Typik nicht abbildet. Sie wird allerdings eng ausgelegt und verlangt eine auffallende Atypik des Einzelfalls. Zugesagt ist damit nichts; sagen Sie es dem Träger aktiv und belegen Sie die Pflegezeit.§ 102 Abs. 3 Nr. 2
Besondere Härte?Kein Kostenersatz, soweit die Inanspruchnahme nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde.§ 102 Abs. 3 Nr. 3
Wann ist es vorbei?Der Anspruch erlischt in drei Jahren nach dem Tod.§ 102 Abs. 4
Was ist ausgenommen?Leistungen nach dem Vierten Kapitel – die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.§ 102 Abs. 5

Die 3.378 € sind kein fester Betrag im Gesetz, sondern eine Rechengröße: Der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1. Diese liegt 2026 bei 563 €, der Grundbetrag also bei 1.126 € und das Dreifache bei 3.378 €. Steigt die Regelbedarfsstufe, steigt auch diese Grenze.

Eine Feinheit, die im Heim oft entscheidet: Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel – nicht automatisch alles, was eine Person mit Grundsicherung erhalten hat. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Barbetrag bei stationärer Unterbringung nicht von der Erbenhaftung ausgenommen ist (Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 15/17 R). Und die Hilfe zur Pflege, die im Heim meist die größten Summen ausmacht, fällt gar nicht unter die Ausnahme. Welche Leistung aus welchem Kapitel geflossen ist, steht in den Bescheiden – und genau darauf kommt es an.

Deshalb ist der wichtigste Anruf dieser Wochen der beim Sozialamt: Lassen Sie sich schriftlich aufstellen, welche Leistungen in welchem Zeitraum und in welcher Höhe erbracht wurden. Ohne diese Zahl lässt sich nichts abwägen – weder für noch gegen eine Annahme.

Warum der Schutz der Immobilie mit dem Tod endet

Solange Ihre Mutter oder Ihr Vater lebte, war das selbst genutzte Hausgrundstück in aller Regel geschützt: Ein angemessenes Hausgrundstück, das die leistungsberechtigte Person allein oder mit Angehörigen bewohnt und das nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll, muss nicht eingesetzt werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Genau dieser zweite Halbsatz weckt oft die Hoffnung, der Schutz wirke über den Tod hinaus weiter – das tut er nicht, wie gleich zu lesen ist. Das erklären mehrere unserer Ratgeber – etwa Partner im Pflegeheim, Haus behalten.

Mit dem Tod ändert sich die Rechtslage. Der Schutz gilt dem Vermögenseinsatz der leistungsberechtigten Person zu ihren Lebzeiten. Der Kostenersatz nach § 102 SGB XII knüpft dagegen an den Nachlass an – und dazu gehört das Haus jetzt.

Das Bundessozialgericht hat genau das entschieden: Der Schutz des Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet zugunsten der Angehörigen keine besondere Härte, die den Kostenersatz als Erben ausschließen würde. Die Vorschriften über nicht einzusetzendes Vermögen schützen die leistungsberechtigte Person – nicht ihre Erben. Ein nachwirkendes Schonvermögen gibt es also nicht (BSG, Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 15/17 R).

Für die besondere Härte des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bleibt daneben Raum. Sie verlangt nach dem Gericht aber eine auffallende Atypik des Einzelfalls; dass jemand in dem geerbten Haus wohnt, genügt für sich genommen nicht. Als mögliche Gesichtspunkte nennt das Gericht etwa Alter, Gesundheitszustand und Verwurzelung. Ob eine Härte vorliegt, entscheidet der Träger und im Streitfall das Sozialgericht – nicht ein Ratgeber im Internet.

Was daraus praktisch folgt: Die Immobilie ist nach dem Tod keine Tabuzone mehr – aber auch keine Falle. Die Forderung ist auf den Nachlasswert gedeckelt. Ist im Nachlass mehr, als das Amt zurückverlangt, bleibt nach dem Ausgleich ein Rest, und der gehört Ihnen. Ist weniger da, haften Sie nicht für die Differenz.

Um diese Rechnung überhaupt aufmachen zu können, brauchen Sie zwei Zahlen: was gefordert wird und was im Nachlass steckt. Die zweite ist ohne eine Einschätzung der Immobilie nicht zu haben – und diese Einschätzung einzuholen ist, wie gesagt, keine Annahme des Erbes.

Sechs Wochen: die Frist, auf die niemand wartet

„Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen" – so steht es in § 1944 Abs. 1 BGB. Wichtiger als die Länge ist aber der Beginn.

  • Fristbeginn ist nicht der Todestag. Die Frist beginnt, wenn Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung erfahren (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB) – Sie müssen also wissen, dass die Person gestorben ist, dass Sie erben und warum: durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge.
  • Bei einem Testament gilt ein eigener Startpunkt. Sind Sie durch eine Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • Sechs Monate statt sechs Wochen gelten, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Ebenso wichtig wie die Frist ist die Form. Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt – entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, also beim Notar (§ 1945 Abs. 1 BGB).

Ein einfacher Brief genügt nicht. Weder eine E-Mail noch ein Anruf noch ein selbst geschriebenes Schreiben ans Nachlassgericht wahren die Form. Wer jemanden schickt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht; sie muss der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden (§ 1945 Abs. 3 BGB). Planen Sie den Termin deshalb früh – nicht in der letzten Woche.

Ein Musterschreiben finden Sie hier bewusst nicht. Es würde Ihnen nichts nützen: Die Erklärung muss ohnehin in einem Termin abgegeben werden, in dem Wortlaut, Identität und Vertretung geprüft werden. Genau dafür sind Nachlassgericht und Notariat da.

Zu den Kosten: Für die Ausschlagungserklärung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, also im Kern nach dem Wert des Nachlasses (GNotKG). Bei einem überschuldeten Nachlass ist dieser Wert gering und die Gebühr entsprechend niedrig. Eine Pauschale nennen wir bewusst nicht – den konkreten Betrag sagen Ihnen Nachlassgericht oder Notariat vorab, wenn Sie danach fragen.

Wodurch man annimmt, ohne es zu wollen

Das Gesetz formuliert es so: „Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen" (§ 1943 BGB).

Zwei Wege führen also zur Annahme: der Fristablauf – und die Annahme selbst. Für die zweite braucht es keine förmliche Erklärung; sie kann sich auch aus dem Verhalten ergeben. Wann das der Fall ist, beurteilen Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine Liste verbotener Handlungen und erst recht keinen Automatismus nach dem Muster „wer räumt, hat angenommen".

Was folgt daraus für die Wochen, in denen Sie noch überlegen? Zwei Dinge: Zurückhaltung – und Klarheit gegenüber allen Beteiligten.

  • Sich erkundigen ist unproblematisch. Unterlagen sichten, Kontoauszüge lesen, den Grundbuchauszug beschaffen, beim Sozialamt die Höhe einer Forderung erfragen, den Wert der Immobilie einschätzen lassen – das dient der Entscheidung und verfügt über nichts.
  • Vorsicht bei allem, was wie Verfügen über den Nachlass aussieht. Gegenstände verkaufen oder verschenken, Konten auflösen, den Hausrat entsorgen, das Auto ummelden, größere Aufträge vergeben: Damit warten Sie besser, bis die Entscheidung gefallen ist.
  • Notwendiges erhalten ist etwas anderes als erben. Die Wohnung sichern, verderbliche Lebensmittel entsorgen, die Heizung nicht einfrieren lassen, Versicherungen weiterlaufen lassen – solche Maßnahmen erhalten den Nachlass, statt ihn zu verbrauchen.
  • Sagen Sie es dazu. Müssen Sie handeln, bevor Sie entschieden haben, halten Sie schriftlich fest – gegenüber Angehörigen, Vermieter, Bank oder Heim –, dass Sie die Erbschaft noch nicht angenommen haben. Das kostet nichts und beugt Missverständnissen vor.
  • Im Zweifel vorher fragen, nicht nachher. Ob eine bestimmte Handlung als Annahme zu werten ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – eine Frage an eine Kanzlei für Erbrecht.

Praktisch heißt das auch: Eine Haushaltsauflösung hat ihren richtigen Zeitpunkt nach der Entscheidung, nicht davor – so verständlich der Wunsch ist, die Wohnung zügig zu übergeben.

Wenn Sie ausschlagen, rückt die Familie nach

Ausschlagen lässt das Erbe nicht verschwinden. Es reicht es weiter. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an die ausschlagende Person als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB); die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der berufen wäre, wenn diese Person zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (Abs. 2).

Im Klartext: Schlagen Sie aus, rücken in aller Regel Ihre eigenen Kinder nach – und nach ihnen Ihre Enkel. Für jede dieser Personen beginnt eine eigene Sechs-Wochen-Frist, sobald sie von Anfall und Berufungsgrund erfährt.

Der häufigste Fehler beim Ausschlagen: niemandem Bescheid zu sagen. Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, dem die Erbschaft dadurch anfällt (§ 1953 Abs. 3 BGB) – verlassen Sie sich aber nicht darauf. Informieren Sie die Nachrückenden selbst, und zwar sofort. Sonst versäumt jemand eine Frist, von deren Existenz er nichts wusste.

Sind minderjährige Kinder betroffen, erklären die Eltern die Ausschlagung für sie. Ob dafür zusätzlich das Familiengericht einzubinden ist, hängt von der Konstellation ab und gehört in das Gespräch mit Notariat oder Anwaltskanzlei – am besten im selben Termin, in dem Sie Ihre eigene Erklärung abgeben. In größeren Familien gilt deshalb: abgestimmt ausschlagen, nicht im Alleingang. Sonst läuft dieselbe Entscheidung mehrfach hintereinander ab – jedes Mal unter Zeitdruck, jedes Mal mit eigenen Kosten.

Haftung begrenzen statt ausschlagen

Ausschlagen ist nicht der einzige Weg, sich vor Schulden zu schützen – und häufig nicht der beste. Denn wer ausschlägt, gibt alles auf: auch die Immobilie, auch ein mögliches Guthaben, auch die Erinnerungsstücke.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt deshalb Werkzeuge, mit denen man das Erbe annimmt und die Haftung trotzdem auf den Nachlass beschränkt:

  1. Inventar errichten. Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses – das Inventar – beim Nachlassgericht einzureichen (§ 1993 BGB). Es dokumentiert Bestand und Schulden des Nachlasses und ist vor allem dann wichtig, wenn ein Gläubiger dem Nachlassgericht eine Inventarfrist setzen lässt. Aber sauber arbeiten: Wer absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit herbeiführt oder – in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen – eine gar nicht bestehende Verbindlichkeit aufnimmt, haftet danach unbeschränkt (§ 2005 Abs. 1 BGB). Ein bloßes Versehen kostet Sie die Haftungsbeschränkung dagegen nicht automatisch: Ist das Verzeichnis unvollständig, ohne dass ein solcher Fall vorliegt, kann das Gericht eine neue Frist zur Ergänzung setzen (§ 2005 Abs. 2 BGB). Diese neue Frist müssen Sie dann aber einhalten – wer sie verstreichen lässt, haftet unbeschränkt (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  2. Nachlassverwaltung beantragen. Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1975 BGB). Eine gerichtlich bestellte Person verwaltet den Nachlass dann und bedient die Gläubiger daraus.
  3. Nachlassinsolvenz nicht verschleppen. Wer von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erfährt, hat unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 Abs. 1 BGB); wer das versäumt, haftet den Gläubigern für den entstandenen Schaden. Der Kenntnis steht dabei die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich (Abs. 2).
  4. Dürftigkeitseinrede erheben. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht – er muss ihn dann aber zur Zwangsvollstreckung herausgeben (§ 1990 Abs. 1 BGB).

Warum das gerade beim geerbten Haus zählt: Wer ausschlägt, verliert jeden Zugriff auf die Immobilie – auch dann, wenn sich später herausstellt, dass sie mehr wert war als die Schulden. Wer annimmt und die Haftung beschränkt, behält sie im Nachlass: Sie kann verwertet, die Forderung daraus bedient und ein etwaiger Überschuss ausgekehrt werden.

Zwei Klarstellungen dazu, damit kein falscher Eindruck entsteht. Erstens: Für den Kostenersatz nach § 102 SGB XII brauchen Sie diese Werkzeuge nicht – dort ist die Haftung ohnehin von Gesetzes wegen auf den Nachlasswert begrenzt. Sie zählen für alle übrigen Schulden. Zweitens: Diese Verfahren haben eigene Voraussetzungen, eigene Kosten und teils eigene Fristen. Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht – und zwar möglichst, bevor die sechs Wochen abgelaufen sind.

Ältere Frau liest am Tisch konzentriert ein Schreiben zum geerbten Nachlass
Erst die Zahlen, dann die Entscheidung

Sie brauchen eine Zahl – wir liefern sie, ohne dass Sie sich festlegen

Ob annehmen oder ausschlagen die bessere Wahl ist, hängt an einem Vergleich: Was steckt im Nachlass, und was wird gefordert? Die Forderung erfragen Sie beim Sozialamt. Für die andere Seite der Rechnung schätzen wir Ihnen den Wert der Immobilie ein – kostenlos, unverbindlich und in Ruhe.

Diese Einschätzung ist keine Annahme des Erbes und verpflichtet Sie zu nichts – weder uns gegenüber noch sonst jemandem. Wir sind unabhängig und werbefrei. Wir sagen Ihnen, was die Immobilie wert ist – ob Annehmen oder Ausschlagen für Sie richtig ist, beurteilen wir ausdrücklich nicht; das gehört in die Hände von Notariat und Fachanwaltskanzlei. Wenn sich dabei zeigt, dass Sie gar nicht verkaufen wollen, ist das für uns in Ordnung.

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Die Entscheidung unter der Sechs-Wochen-Uhr

Die folgende Übersicht ist eine Orientierung, keine Empfehlung. Welcher Weg für Sie richtig ist, hängt an Zahlen, die nur Sie beschaffen können, und an einer rechtlichen Bewertung, die eine Kanzlei vornimmt.

Ihre LageWas in dieser Lage naheliegtWorauf zu achten ist
Der Nachlass ist erkennbar werthaltigDie Immobilie ist kaum belastet, weitere Schulden sind überschaubar. Die Haftung gegenüber dem Sozialamt endet ohnehin beim Nachlasswert.Die Höhe der Forderung trotzdem vorher schriftlich erfragen – „erkennbar" täuscht, wenn zehn Jahre Heimkosten zusammenkommen.
Die Lage ist unklarNiemand weiß, was an Schulden da ist. Jetzt zählt Prüfen: Unterlagen sichten, beim Sozialamt anfragen, Bankauskünfte einholen, Grundbuch lesen.Die Frist läuft davon unbeeindruckt weiter. Klärt sich die Lage nicht rechtzeitig, gehört vor Fristablauf besprochen, ob fristwahrend ausgeschlagen oder angenommen und die Haftung beschränkt wird.
Der Nachlass ist erkennbar überschuldetDas Darlehen übersteigt den Wert, weitere Gläubiger melden sich. Dann kommen Ausschlagen oder Annehmen mit Haftungsbeschränkung in Betracht.Ausschlagen heißt: Die Immobilie ist weg – und die Erbfolge rückt zu Kindern und Enkeln weiter.
Sie haben bis zuletzt zu Hause gepflegtFür Sie kann die Grenze von 15.340 € gelten, wenn Sie verwandt oder verpartnert sind und bis zum Tod nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und gepflegt haben; auf wessen Wohnung es ankommt, sagt das Gesetz nicht. Lebte die Person zuletzt dauerhaft im Heim, endet die häusliche Gemeinschaft damit in aller Regel – dann bleibt die Prüfung der besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII.Sagen Sie das dem Träger aktiv und belegen Sie es – von allein wird es nicht geprüft (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII).
Es floss nur Grundsicherung im AlterInsoweit findet ein Kostenersatz durch Erben nicht statt (§ 102 Abs. 5 SGB XII).Im Heim laufen oft mehrere Leistungen nebeneinander. Prüfen Sie anhand der Bescheide, was tatsächlich gezahlt wurde.

Was in diesen sechs Wochen zu tun ist

  1. Das Datum festhalten. Wann haben Sie von Tod und Ihrer Erbenstellung erfahren? Das ist Ihr Fristbeginn – nicht zwingend der Todestag. Notieren Sie es schriftlich.
  2. Post sichten, nichts wegwerfen. Bescheide des Sozialamts, Heimrechnungen, Kontoauszüge, Darlehensverträge, Versicherungen. Alles in einen Ordner, auch scheinbar Unwichtiges.
  3. Beim Sozialamt nachfragen. Welche Leistungen wurden erbracht, aus welchem Kapitel des SGB XII, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe? Bitten Sie um eine schriftliche Aufstellung.
  4. Grundbuchauszug beschaffen. Steht eine Grundschuld darauf? Ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch? Was ein bestehendes Wohnrecht bedeutet, erklären wir gesondert.
  5. Den Wert der Immobilie einschätzen lassen. Das ist keine Annahme des Erbes, sondern die Zahl, ohne die die Rechnung nicht aufgeht. Kostenlos und unverbindlich anfragen.
  6. Verbindlichkeiten zusammentragen. Bankauskünfte einholen, offene Rechnungen und laufende Verträge auflisten, den Heimvertrag auf Nachforderungen prüfen.
  7. Die Familie informieren. Wer rückt nach, wenn Sie ausschlagen? Sprechen Sie mit diesen Personen, bevor Sie entscheiden – nicht danach.
  8. Rechtsrat einholen, bevor die Frist abläuft. Für die Ausschlagung selbst: Nachlassgericht oder Notariat. Für die Bewertung: eine Kanzlei für Erbrecht, bei Forderungen des Trägers zusätzlich mit sozialrechtlichem Schwerpunkt. Sozialverbände beraten ihre Mitglieder in sozialrechtlichen Fragen; die Verbraucherzentralen geben eine erste Orientierung.

Bestattung und Erbe sind zweierlei. Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB) – sie sind eine Nachlassverbindlichkeit. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, folgt dagegen nicht dem Erbrecht, sondern den Bestattungsgesetzen der Länder; sie trifft nahe Angehörige unabhängig davon, ob sie erben oder ausschlagen. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann eine Übernahme beim Sozialamt beantragen: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie zu tragen (§ 74 SGB XII). Was in Ihrem Bundesland gilt, sagt Ihnen das Ordnungsamt.

Wenn Sie angenommen haben: wie es weitergeht

Diese Seite endet dort, wo die Entscheidung gefallen ist. Alles, was danach kommt, steht ausführlich auf den passenden Ratgebern – hier nur der Wegweiser:

  • Erbnachweis und Grundbuch. Verkaufen können Sie, sobald Ihre Erbenstellung nachgewiesen ist; die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Beides erklärt Geerbte Immobilie verkaufen.
  • Erbschaftsteuer und Freibeträge. Dank hoher persönlicher Freibeträge bleiben viele geerbte Immobilien steuerfrei. Die Beträge und die „Familienheim-Falle" stehen unter Erbschaftsteuer & Freibeträge.
  • Spekulationssteuer. Sie treten in die Haltefrist der verstorbenen Person ein – der Verkauf ist deshalb häufig steuerfrei. Einzelheiten unter Spekulationssteuer & Fristen.
  • Mehrere Erben. Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam verkaufen. Was gilt, wenn sich nicht alle einig sind, steht unter Immobilie in der Erbengemeinschaft verkaufen.
  • Schenkungen zu Lebzeiten. Wurde die Immobilie schon vor dem Tod übertragen, gelten ganz andere Regeln als die auf dieser Seite – nämlich die Rückforderung von Schenkungen. Das ist Thema von Überschreiben oder verkaufen im Pflegefall.
  • Die 100.000-Euro-Grenze. Sie schützt Kinder zu Lebzeiten der Eltern davor, aus dem eigenen Einkommen für die Pflege aufzukommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Auf die Erbenhaftung wirkt sie nicht: Der Kostenersatz nach § 102 SGB XII knüpft nicht an Ihr Einkommen an, sondern an den Nachlass. Wie die Grenze zu Lebzeiten funktioniert, zeigt der Elternunterhalt-Check.

Worauf Sie besonders achten sollten

  • Zuerst den Fristbeginn klären. Wer irrtümlich vom Todestag rechnet, verschenkt Zeit – oder wiegt sich in falscher Sicherheit. Der Startpunkt ist die Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund.
  • Die Forderung des Sozialamts ist gedeckelt, die anderen Schulden sind es nicht. Beim Kostenersatz nach § 102 SGB XII haften Sie nur mit dem Nachlass. Bei Darlehen, offenen Rechnungen und Steuern gilt das erst, wenn Sie die Haftung aktiv beschränken.
  • Ausschlagen ist endgültig – und es betrifft nicht nur Sie. Eine Ausschlagung lässt sich nur in engen Ausnahmen anfechten – und zwar wiederum binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 BGB). Tragfähig ist nur eine konkrete Fehlvorstellung über den Bestand des Nachlasses – dass sich der Nachlass später als wertvoller herausstellt, genügt dafür gerade nicht. Ob ein solcher Grund vorliegt, klärt eine Kanzlei für Erbrecht. Planen Sie nicht damit. Zugleich rückt die Erbfolge zu Ihren Kindern und Enkeln weiter, mit je eigener Frist: Informieren Sie diese selbst und sofort.
  • Erkundigen ja, verfügen nein. Sich zu informieren – auch über den Wert der Immobilie – ist keine Annahme. Verkaufen, verschenken oder entrümpeln kann anders bewertet werden. Halten Sie im Zweifel schriftlich fest, dass Sie noch nicht angenommen haben.
  • Der Notar beurkundet neutral – er vertritt Sie nicht. Er prüft Form und Wirksamkeit Ihrer Erklärung, nicht, ob die Entscheidung für Ihre Familie wirtschaftlich klug ist. Für die Interessenvertretung brauchen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 2026, u. a. §§ 1943, 1944, 1945, 1953, 1967, 1968, 1975, 1980, 1990, 1993 und 2005 BGB sowie §§ 74, 85, 90, 94 und 102 SGB XII; BSG, Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 15/17 R) und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung. Ob Sie annehmen oder ausschlagen sollten, können wir nicht beurteilen – das hängt von Zahlen und Umständen ab, die nur im Einzelfall feststellbar sind. Wir stellen bewusst kein Ausschlagungs-Muster bereit und prüfen keine Einzelfälle. Die Ausschlagung selbst erklären Sie beim Nachlassgericht oder im Notariat; für die Bewertung Ihrer Lage ziehen Sie bitte eine Kanzlei für Erbrecht – bei Forderungen des Sozialhilfeträgers zusätzlich mit sozialrechtlichem Schwerpunkt – hinzu. Beträge und Grenzen können sich ändern.

Häufige Fragen

Muss ich die Pflegeheimkosten meiner Eltern aus eigener Tasche zurückzahlen?

Nein. Für den Kostenersatz gegenüber dem Sozialamt haften Sie als Erbin oder Erbe nur mit dem Wert des Nachlasses, wie er im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war (§ 102 Abs. 2 SGB XII). Reicht der Nachlass nicht, müssen Sie die Differenz nicht aus Ihrem eigenen Vermögen ausgleichen. Etwas anderes kann für sonstige Nachlassschulden gelten – etwa ein Darlehen auf der Immobilie –, wenn Sie die Haftung nicht beschränken.

Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?

Sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt aber nicht am Todestag, sondern wenn Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung erfahren (Abs. 2 Satz 1); bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (Satz 2). Sechs Monate gelten, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (Abs. 3). Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB).

Reicht ein Brief ans Nachlassgericht, um auszuschlagen?

Nein. Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, und zwar zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). Ein formloses Schreiben, eine E-Mail oder ein Anruf wahren die Form nicht. Wer sich vertreten lässt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die der Erklärung beiliegt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht wird (Abs. 3). Ein Musterschreiben hilft deshalb nicht weiter – entscheidend ist der Termin.

Ist es schon eine Annahme, wenn ich den Wert der Immobilie schätzen lasse?

Nein. Sich zu informieren – Unterlagen zu sichten, den Grundbuchauszug zu lesen, eine Wertermittlung einzuholen oder beim Sozialamt die Höhe einer Forderung zu erfragen – dient der Entscheidung und ist keine Verfügung über den Nachlass. Anders kann es aussehen, wenn Sie über Nachlassgegenstände verfügen, etwa verkaufen, verschenken oder entrümpeln. Ob eine konkrete Handlung als Annahme zu werten ist, beurteilen Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls; fragen Sie im Zweifel vorher eine Kanzlei für Erbrecht.

Das Sozialamt hat jahrelang gezahlt – wie viel kann es zurückverlangen?

Nur Kosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall, und davon nur den Teil, der das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigt – 2026 sind das 3.378 € (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Gedeckelt ist die Forderung außerdem durch den Nachlasswert (Abs. 2). Die genaue Summe kennt nur der Träger: Bitten Sie um eine schriftliche Aufstellung, welche Leistungen in welchem Zeitraum und in welcher Höhe erbracht wurden.

Meine Mutter hat nur Grundsicherung im Alter bezogen. Was gilt dann?

Insoweit findet ein Kostenersatz durch Erben nicht statt: § 102 Abs. 5 SGB XII nimmt die Leistungen nach dem Vierten Kapitel – also die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – ausdrücklich aus. Achten Sie aber darauf, was tatsächlich geflossen ist: Im Heim laufen oft mehrere Leistungen nebeneinander, und die Hilfe zur Pflege gehört nicht zum Vierten Kapitel. Das Bundessozialgericht hat zudem entschieden, dass der Barbetrag bei stationärer Unterbringung nicht von der Erbenhaftung ausgenommen ist (Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 15/17 R).

Ich habe meinen Vater bis zuletzt zu Hause gepflegt. Zählt das für mich?

Möglicherweise ja. Der Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, soweit der Nachlasswert unter 15.340 € liegt und der Erbe Ehe- oder Lebenspartner oder mit der leistungsberechtigten Person verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zu deren Tod mit ihr in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Häusliche Gemeinschaft und Pflege müssen zusammenkommen – und beides nicht nur vorübergehend bis zum Tod. Zog Ihr Vater zuletzt dauerhaft ins Pflegeheim, endet die häusliche Gemeinschaft damit in aller Regel; nur eine kurze Unterbringung am Lebensende ist unschädlich. Dann bleibt die Prüfung der besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII – anerkannt ist, dass eine Härte in Betracht kommen kann, wenn jemand lange und intensiv gepflegt hat und die Voraussetzungen der Nummer 2 erst am Lebensende entfallen. Der Maßstab ist streng. Weisen Sie den Träger aktiv darauf hin und belegen Sie es, etwa durch Meldeadresse, Pflegegrad und Nachweise zur Versorgung.

Wenn ich ausschlage – erben dann meine Kinder?

In aller Regel ja. Mit der Ausschlagung gilt der Anfall an Sie als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB); die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten (Abs. 2) – das sind meist Ihre Kinder, danach Ihre Enkel. Für jede dieser Personen beginnt eine eigene Sechs-Wochen-Frist. Das Nachlassgericht soll die Nachrückenden benachrichtigen (Abs. 3); verlassen Sie sich nicht darauf, sondern informieren Sie Ihre Familie selbst.

Muss ich ausschlagen, wenn auf dem Haus noch ein Darlehen läuft?

Nicht zwangsläufig. Entscheidend ist, ob der Nachlass insgesamt überschuldet ist – ein Darlehen allein sagt darüber nichts, solange die Immobilie werthaltig ist. Wer Schulden fürchtet, aber die Immobilie nicht verlieren will, kann das Erbe annehmen und die Haftung auf den Nachlass beschränken: über Inventar (§ 1993 BGB), Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) und, bei ganz kleinem Nachlass, die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Welcher Weg trägt, klärt eine Kanzlei für Erbrecht – am besten vor Fristablauf.

Das Haus war zu Lebzeiten geschützt. Gilt dieser Schutz nach dem Tod weiter?

Nein. Der Schutz des angemessenen, selbst bewohnten Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII betrifft den Vermögenseinsatz der leistungsberechtigten Person zu ihren Lebzeiten. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass er zugunsten der Angehörigen keine besondere Härte begründet, die den Kostenersatz als Erben ausschließen würde; die Vorschriften über nicht einzusetzendes Vermögen schützen die leistungsberechtigte Person, nicht ihre Erben (Urteil vom 27.02.2019, Az. B 8 SO 15/17 R). Eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bleibt im Einzelfall möglich, verlangt aber eine auffallende Atypik.

Kann das Sozialamt auch noch nach Jahren kommen?

Nur begrenzt: Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person beziehungsweise ihres Ehe- oder Lebenspartners (§ 102 Abs. 4 SGB XII). Innerhalb dieser Zeit kann der Träger ihn geltend machen; danach grundsätzlich nicht mehr – in engen Ausnahmen kann die Frist gehemmt sein (§ 102 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Rückwirkend berücksichtigt werden dabei nur Kosten aus den zehn Jahren vor dem Erbfall.

Bin ich die Bestattungskosten los, wenn ich ausschlage?

Zwei Dinge sind zu trennen. Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB) – wer wirksam ausschlägt, ist nicht Erbe und trägt sie insoweit nicht. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, folgt dagegen nicht dem Erbrecht, sondern den Bestattungsgesetzen der Länder und trifft nahe Angehörige unabhängig von der Ausschlagung. Wem die Kosten nicht zuzumuten sind, kann beim Sozialamt eine Übernahme beantragen (§ 74 SGB XII). Welche Regeln in Ihrem Bundesland gelten, sagt Ihnen das Ordnungsamt.

Ihr nächster Schritt

Erst wissen, dann entscheiden

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen zur Immobilie. Ein fester Ansprechpartner meldet sich innerhalb von 24 Stunden und sagt Ihnen, was das Objekt wert ist – kostenlos, unverbindlich und ohne Druck. Die Einschätzung ist keine Annahme des Erbes; die rechtliche Entscheidung treffen Sie danach mit Notariat und Fachanwaltskanzlei.

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Quellen & weiterführende amtliche Stellen

Für die rechtlichen und finanziellen Angaben in diesem Ratgeber werten wir amtliche Primärquellen aus. Maßgeblich ist immer der aktuelle Stand der jeweiligen Stelle:

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