Elternunterhalt-Check

Müssen Sie für die Pflege Ihrer Eltern zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder erst ab einem Jahreseinkommen über 100.000 € herangezogen. Beantworten Sie 3 kurze Fragen und erhalten Sie eine erste Orientierung – kostenlos, ohne Anmeldung, Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät.

Frage 1

Um wessen Pflege geht es?

Frage 2

Wie hoch ist Ihr eigenes Jahreseinkommen?

Gemeint ist Ihr gesamtes Brutto-Jahreseinkommen aus allen Quellen zusammen – also Lohn/Gehalt, dazu auch Miet- und Kapitaleinnahmen. Das Einkommen Ihres Partners zählt nicht mit.

Frage 3

Hat Ihr Elternteil in den letzten 10 Jahren etwas verschenkt oder überschrieben?

Zum Beispiel die Immobilie, größere Geldbeträge oder Sparvermögen an die Kinder oder andere.

Ihre Orientierung

Und die Immobilie der Eltern?

Bevor das Sozialamt einspringt, wird zuerst das Vermögen Ihrer Eltern eingesetzt – auch die Immobilie, sobald niemand Schutzberechtigtes mehr darin wohnt (z. B. nach dauerhaftem Heimumzug). Ob verkaufen, vermieten oder behalten: Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

Diese Einschätzung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine Beratung. Verbindlich entscheiden im Einzelfall das Sozialamt und ggf. das Familiengericht. Dies ist keine Rechtsberatung.

Sie sind unsicher oder möchten die Kosten clever finanzieren? Wir nehmen uns Zeit, ordnen Ihre Situation ein und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten – kostenlos und unverbindlich.

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Elternunterhalt 2026: Das Wichtigste verständlich erklärt

Die 100.000-Euro-Grenze

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1.1.2020) holt sich das Sozialamt die Pflegekosten Ihrer Eltern, die es über die „Hilfe zur Pflege" vorstreckt, nur dann von Ihnen zurück, wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wichtig:

  • Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln – das Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet.
  • Es zählt nur Ihr eigenes Einkommen, nicht das Ihres Ehepartners (Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig).
  • Für die Grenze zählt das Einkommen, nicht Ihr Vermögen – Erspartes oder Wohneigentum bleiben für die 100.000-€-Frage außen vor.
Politischer Hinweis: Es gibt Überlegungen, die 100.000-Euro-Grenze abzusenken oder zu streichen (Stand Juni 2026). Beschlossen ist davon nichts – maßgeblich bleibt aktuell die 100.000-Euro-Grenze.

Was zählt zum Einkommen?

Maßgeblich ist das „Gesamteinkommen" im Sinne des § 16 SGB IV – die Summe Ihrer steuerlichen Einkünfte. Dazu gehören nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) und der steuerpflichtige Teil von Renten. Der Bundesgerichtshof hat 2024 klargestellt (BGH XII ZB 6/24), dass für die 100.000-Euro-Schwelle die steuerlichen Einkünfte zählen und die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialabgaben) noch nicht abgezogen werden – diese wirken erst später bei der Frage, wie viel Unterhalt zumutbar ist.

Liegen Sie über 100.000 €? Dann bleibt viel geschützt

Auch über der Grenze müssen Sie selten den vollen Betrag zahlen. Es gilt das bürgerliche Unterhaltsrecht mit einem hohen Selbstbehalt:

  • Ein Mindestselbstbehalt bleibt immer geschützt (Stand 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle rund 2.650 € für Sie und zusätzlich rund 2.120 € für Ihren Partner im Monat; die Beträge werden jährlich angepasst).
  • Von dem Einkommen, das darüber liegt, bleibt Ihnen nach aktueller BGH-Rechtsprechung etwa 70 % – nur rund 30 % können für den Elternunterhalt herangezogen werden.
  • Ihre eigene Familie geht vor (§ 1609 BGB), und eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge sowie eine selbst genutzte, angemessene Immobilie sind besonders geschützt.

Das Sozialamt darf nicht einfach bei Ihnen nachfragen

Das Gesetz vermutet, dass Ihr Einkommen unter 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII). Sie müssen also nicht von sich aus Ihre Einkünfte offenlegen. Erst wenn dem Amt konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf es nachfragen. Das Bundessozialgericht hat 2024 (BSG, 21.11.2024) bestätigt: Das Amt muss in zwei Stufen vorgehen und darf zunächst nur nach dem Bruttoeinkommen fragen – nicht sofort umfassend nach Einkommen und Vermögen.

Zuerst das Vermögen der Eltern – auch die Immobilie

Bevor überhaupt ein Rückgriff auf die Kinder in Betracht kommt, müssen Ihre Eltern zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen (Nachrang der Sozialhilfe, § 2 SGB XII). Geschützt bleiben ein Schonvermögen von 10.000 € pro Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) sowie das selbst genutzte angemessene Hausgrundstück – aber nur, solange die Person oder ein naher Angehöriger darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Zieht ein alleinstehender Elternteil dauerhaft ins Heim und bleibt niemand Schutzberechtigtes im Haus, entfällt der Schutz – die Immobilie zählt dann zum einzusetzenden Vermögen und muss unter Umständen verkauft oder beliehen werden, bevor das Sozialamt zahlt.

Vorsicht: laufender Unterhalt und Schenkungsregress sind zweierlei

Ein häufiger Irrtum lautet: „Ich verdiene unter 100.000 € und wir haben das Haus rechtzeitig überschrieben – also kann nichts passieren." Das sind aber zwei völlig getrennte Wege:

Laufender Elternunterhalt

  • Wer zahlt: das Kind aus laufendem Einkommen
  • Wann: nur ab über 100.000 € Jahreseinkommen
  • Form: monatliche Beteiligung
  • Grundlage: § 94 SGB XII, §§ 1601 ff. BGB

Schenkungsregress

  • Wer zahlt: wer ein Geschenk erhalten hat
  • Wann: Schenkung in den letzten 10 Jahren – unabhängig vom Einkommen
  • Form: Rückforderung des Geschenkwerts
  • Grundlage: §§ 528, 529 BGB

Merksatz: Wenig zu verdienen schützt vor dem laufenden Unterhalt, aber nicht vor der Rückforderung eines Geschenks. Ein Verkauf zum Marktpreis ist dagegen keine Schenkung und löst keinen Regress aus. Mehr dazu: Immobilie überschreiben oder verkaufen?

Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Sie tatsächlich herangezogen werden, entscheidet das Sozialamt bzw. das Familiengericht anhand Ihrer konkreten Verhältnisse. Genannte Beträge (Selbstbehalt, Schonvermögen) ändern sich; Stand 2026.

Häufige Fragen zum Elternunterhalt

Müssen meine Geschwister und ich zusammen zahlen?

Nein. Jedes Kind wird einzeln geprüft. Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind, und das Einkommen der Geschwister wird nicht zusammengerechnet. Herangezogen werden kann nur, wer selbst über 100.000 € Jahreseinkommen liegt.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?

Für die 100.000-Euro-Grenze nicht – es kommt allein auf Ihr eigenes Einkommen an. Liegen Sie über der Grenze, kann das Einkommen Ihres Partners im zweiten Schritt aber indirekt eine Rolle spielen, wenn berechnet wird, wie viel Ihnen nach Deckung des Familienbedarfs verbleibt.

Werden auch Enkel oder Schwiegerkinder herangezogen?

In aller Regel nicht. Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie, also die Kinder. Enkel werden für den Unterhalt der Großeltern regelmäßig nicht herangezogen, solange Kinder vorhanden sind; Schwiegerkinder schulden gar keinen Unterhalt.

Mein Vater muss ins Heim – meine Mutter bleibt im Haus. Ist es geschützt?

Ja, solange Ihre Mutter im selbst genutzten, angemessenen Eigenheim wohnt, ist es als Schonvermögen geschützt. Erst wenn dauerhaft niemand Schutzberechtigtes mehr darin wohnt, zählt die Immobilie zum einzusetzenden Vermögen. Gern beraten wir Sie rechtzeitig zu den Möglichkeiten.

Schützt mich die 100.000-Euro-Grenze, wenn die Eltern uns das Haus überschrieben haben?

Nein. Die 100.000-Euro-Grenze betrifft nur den laufenden Unterhalt aus Ihrem Einkommen. Eine Schenkung – etwa eine überschriebene Immobilie – kann das Sozialamt innerhalb von 10 Jahren unabhängig davon zurückfordern (§§ 528, 529 BGB). Ein Verkauf zum Marktpreis ist dagegen keine Schenkung.

Pflegekosten der Eltern – wir helfen weiter

Ob Beteiligung an den Kosten, Antrag auf Hilfe zur Pflege oder die Frage, was aus der elterlichen Immobilie wird: Wir ordnen Ihre Situation in Ruhe ein und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten – kostenlos und unverbindlich.

Erreichbar Mo – So, 8 – 20 Uhr

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