Testament & Berliner Testament – Ihren Nachlass selbst bestimmen
Ein Testament sorgt dafür, dass Ihr Vermögen so verteilt wird, wie Sie es möchten – und erspart Ihren Angehörigen Unklarheit und Streit. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die selten genau zu den eigenen Wünschen passt. Dieser Ratgeber erklärt verständlich die Testamentsformen, das beliebte Berliner Testament mit seinen Tücken und den Pflichtteil.

Das Testament ist Teil der Vorsorge. Den Überblick über alle Dokumente – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und mehr – gibt der Ratgeber Recht & Vorsorge. Geht es um eine bereits geerbte Immobilie, hilft Geerbte Immobilie verkaufen.
Was ohne Testament passiert: die gesetzliche Erbfolge
Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz, wer erbt. Verwandte erben nach Ordnungen, wobei eine nähere Ordnung die fernere ausschließt:
- 1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel) – die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).
- 2. Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB).
- 3. Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB).
Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt und erbt gesondert: neben Kindern (1. Ordnung) zu 1/4, neben Erben der 2. Ordnung oder Großeltern zu 1/2, sonst allein (§ 1931 BGB). Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Verheiratet in Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, kein Testament → der überlebende Ehegatte erbt 1/2 (1/4 + 1/4 Zugewinn), die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte, also je 1/4. Wer das nicht möchte – etwa den Partner besser absichern –, muss ein Testament errichten.
Eigenhändig oder notariell?
Es gibt zwei Wege zu einem gültigen Testament:
- Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB): Sie schreiben den gesamten Text von Hand und unterschreiben ihn eigenhändig (am besten mit Vor- und Familiennamen). Ein am Computer oder mit Schreibmaschine geschriebener Text ist ungültig. Ort und Datum sind dringend zu empfehlen, aber keine zwingende Voraussetzung.
- Notarielles (öffentliches) Testament (§ 2232 BGB): Sie erklären Ihren letzten Willen dem Notar oder übergeben ihm eine Schrift. Der Notar berät, formuliert rechtssicher und veranlasst die amtliche Verwahrung. Die Kosten richten sich wertabhängig nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (zzgl. Umsatzsteuer).
Testierfähig ist man ab 16 Jahren (§ 2229 BGB) – Minderjährige allerdings nur über ein notarielles Testament. Ein Testament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen (§ 2253 BGB), etwa durch ein neueres Testament oder durch Vernichtung der Urkunde.
Sicher aufbewahren
Ein Testament nützt nur, wenn es im Erbfall auch gefunden wird. Sicher ist die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht) – das schützt vor Verlust und Fälschung; sie kostet einmalig rund 75 €. Jedes amtlich verwahrte oder notarielle Testament wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vermerkt, sodass das Nachlassgericht es im Erbfall automatisch findet.
Achtung bei der Aufbewahrung zu Hause: Ein nur zu Hause verwahrtes privatschriftliches Testament wird nicht registriert – es kann verloren gehen, übersehen oder (im schlimmsten Fall) unterdrückt werden. Wer privat aufbewahrt, sollte zumindest eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.
Das Berliner Testament
Das Berliner Testament (§ 2269 BGB) ist die häufigste Variante unter Eheleuten: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, und die Kinder werden Schlusserben – sie erben also erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. So ist der überlebende Partner zunächst voll abgesichert.
- Nur für Ehepaare: Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB); eingetragene Lebenspartner sind gleichgestellt (§ 10 Abs. 4 LPartG). Unverheiratete Paare können es nicht aufsetzen.
- Bindungswirkung: Solange beide leben, lässt sich eine gemeinsame Festlegung nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Partner widerrufen (§§ 2271, 2296 BGB) – ein einfaches neues Testament genügt nicht. Nach dem Tod des Erstversterbenden wird die Festlegung in der Regel bindend: Der Überlebende kann dann grundsätzlich nicht mehr abweichend testieren (z. B. ein Kind nachträglich enterben).
Vorsicht: Bindung, Pflichtteil & Steuer
So praktisch das Berliner Testament ist – es hat drei Tücken, die man kennen sollte:
1. Die Bindung kann zur Falle werden. Ändern sich die Verhältnisse (Streit mit einem Kind, neue Partnerschaft), ist der überlebende Partner an die gemeinsame Festlegung oft gebunden. Eine Öffnungs- oder Abänderungsklausel kann Spielraum schaffen.
2. Pflichtteilsrisiko beim ersten Erbfall. Weil die Kinder zunächst enterbt sind, können sie schon beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB) – das kann den überlebenden Partner finanziell unter Druck setzen. Dagegen werden Gestaltungsklauseln eingesetzt (Pflichtteilsstrafklausel, „Jastrowsche Klausel"); ob sie greifen, hängt von der genauen Formulierung ab – hier ist notarielle Gestaltung wichtig.
3. Steuerlich oft ungünstig. Da die Kinder beim ersten Erbfall meist nichts erben, kann ihr persönlicher Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt verfallen; das Vermögen bündelt sich beim Überlebenden und kann beim zweiten Erbfall höher besteuert werden. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt vom Einzelfall ab – bei Nachlässen innerhalb der Freibeträge entsteht oft kein Nachteil. Lassen Sie das vor der Errichtung steuerlich prüfen.
Pflichtteil & Enterbung
Sie können in Ihrem Testament frei bestimmen – aber nahe Angehörige lassen sich nicht völlig leer ausgehen lassen. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteil:
- Wer: die Abkömmlinge (Kinder; Enkel nur, wenn das vorrangige Kind weggefallen ist), der Ehegatte und – wenn keine Abkömmlinge da sind – die Eltern (§ 2303 BGB). Geschwister und Großeltern haben keinen Pflichtteil.
- Wie viel: die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
- Was genau: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände wie die Immobilie. Zur Berechnung steht dem Berechtigten ein Auskunftsanspruch zu (§ 2314 BGB).
Eine Enterbung ist möglich (§ 1938 BGB), beseitigt den Pflichtteil aber nicht. Ihn ganz zu entziehen, geht nur in engen, gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB) – etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige; ein bloßes familiäres Zerwürfnis genügt nicht.
Schenkungen helfen nur begrenzt: Verschenken Sie Vermögen zu Lebzeiten, um den Pflichtteil zu schmälern, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Schenkung zählt im letzten Jahr vor dem Erbfall voll mit und schmilzt dann pro Jahr um ein Zehntel ab – erst nach zehn Jahren bleibt sie außen vor (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt diese Frist erst mit dem Ende der Ehe. Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (Kenntnis vorausgesetzt), spätestens nach 30 Jahren.
Erbschaftsteuer in Kürze
Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vor allem vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert ab. Dank hoher Freibeträge bleiben viele Erbschaften steuerfrei: 500.000 € für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel (§ 16 ErbStG). Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG) – ein Grund, frühzeitige Übertragungen mit der Steuerberatung zu planen. Mehr dazu im Ratgeber Finanzen & Zuschüsse.

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Häufige Fragen
Brauche ich für ein Testament einen Notar?
Nein. Ein eigenhändiges Testament ist gültig, wenn Sie es vollständig von Hand schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB). Ein notarielles Testament bietet aber Beratung, rechtssichere Formulierung und die amtliche Verwahrung – das lohnt sich besonders bei größerem oder kompliziertem Vermögen.
Was passiert, wenn ich kein Testament mache?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Es erben Ihre nächsten Verwandten nach Ordnungen, der Ehegatte mit einer gesonderten Quote (§§ 1924 ff., 1931 BGB). Das passt oft nicht zu den eigenen Wünschen – etwa, wenn der Partner besser abgesichert werden soll.
Was ist das Berliner Testament?
Ein gemeinsames Testament von Eheleuten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen (§ 2269 BGB). Vorteil: Der überlebende Partner ist abgesichert. Nachteil: Bindungswirkung, mögliche Pflichtteilsforderungen der Kinder und steuerliche Nachteile.
Kann ich ein Kind enterben?
Sie können es als Erben ausschließen (§ 1938 BGB), doch der Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch – bleibt bestehen (§ 2303 BGB). Eine vollständige Entziehung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB); ein Streit allein genügt nicht.
Wie bewahre ich mein Testament sicher auf?
Am sichersten in der besonderen amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht (einmalig rund 75 €); sie wird im Zentralen Testamentsregister vermerkt und im Erbfall automatisch gefunden. Ein nur zu Hause aufbewahrtes Testament wird nicht registriert.
Kann ich mein Testament später ändern?
Ein einzelnes Testament ja, jederzeit (§ 2253 BGB). Beim Berliner Testament ist das eingeschränkt: zu Lebzeiten nur per notariell beurkundeter Erklärung gegenüber dem Partner, nach dem Tod des Erstversterbenden in der Regel gar nicht mehr.
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