Barrierefrei umbauen zur Miete & in der WEG – darf ich das?
Bodengleiche Dusche, breitere Türen, ein Treppenlift: Wer nicht im eigenen Haus wohnt, fragt sich oft zuerst, ob er das überhaupt darf. Die gute Nachricht: Mieter und Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft (WEG) haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Umbauten. Wir erklären verständlich, welche Rechte Sie haben, wie Sie die Erlaubnis richtig einholen und welche Zuschüsse es gibt – die Maßnahmen selbst stehen in den verlinkten Ratgebern.
- Mieter: Anspruch auf Zustimmung (§ 554 BGB)
- WEG-Eigentümer: Anspruch auf Gestattung (§ 20 WEG)
- Unabhängig, kostenlos & Antwort in 24 Stunden
(030) 9919 490 81
Kostenlose Beratung
Dauert nur eine Minute · 100 % kostenlos & unverbindlich
Ihre Daten werden vertraulich behandelt.
Vielen Dank, Sie!
Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Ein persönlicher Ansprechpartner meldet sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück – in Ruhe und ohne jede Verpflichtung.
Dringend? Rufen Sie uns an: (030) 9919 490 81
Vorschau auf Ihrem Computer: Es wurde nichts verschickt. Online bei Strato geht die Anfrage automatisch per E-Mail an info@seniorenlotse.com.
Mieter oder Eigentümer? Der Überblick
Ob Sie barrierefrei umbauen dürfen, hängt davon ab, gegenüber wem Sie die Erlaubnis brauchen. Es gibt zwei klar getrennte Fälle – und für jeden ein eigenes Gesetz:
- Sie wohnen zur Miete? Dann brauchen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters. Dafür gilt § 554 BGB.
- Ihnen gehört die Wohnung in einem Mehrparteienhaus (WEG)? Dann brauchen Sie für Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Dafür gilt § 20 WEG.
In beiden Fällen sind Sie nicht auf Wohlwollen angewiesen: Das Gesetz gibt Ihnen einen Anspruch – die Gegenseite kann nur in engen Grenzen ablehnen. Wir erklären beide Wege getrennt, damit Sie genau wissen, was für Ihre Situation gilt.
Worum es hier geht – und worum nicht: Dieser Ratgeber beantwortet die Erlaubnis-Frage („Darf ich?"). Wie die einzelnen Maßnahmen aussehen, was sie kosten und welche Maße gelten, lesen Sie in den verlinkten Spezial-Ratgebern – z. B. Türen & Schwellen, Barrierefreies Bad oder Treppenlift.
Als Mieter umbauen – § 554 BGB
Seit der Mietrechtsanpassung steht das Recht klar im Gesetz. Nach § 554 Abs. 1 BGB können Sie als Mieter vom Vermieter verlangen, dass er bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – also der barrierereduzierten Nutzung der Wohnung. Das ist mehr als eine Bitte: Es ist ein Anspruch auf Zustimmung.
Drei Dinge sind dabei wichtig:
- Interessenabwägung / Zumutbarkeit: Der Anspruch besteht nicht, wenn der Umbau dem Vermieter unter Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann. In den allermeisten Fällen üblicher Anpassungen (Haltegriffe, bodengleiche Dusche, Türverbreiterung) überwiegt aber Ihr berechtigtes Interesse.
- Sicherheit für den Rückbau: Der Vermieter darf seine Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie sich verpflichten, beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (Rückbau). Dafür kann er eine angemessene zusätzliche Sicherheit verlangen – ähnlich einer Kaution (§ 551 Abs. 3 BGB).
- Keine Abreden zu Ihrem Nachteil: Nach § 554 Abs. 2 BGB ist eine Vereinbarung, die dieses Recht zu Ihren Lasten ausschließt oder beschränkt, unwirksam. Eine Klausel im Mietvertrag „Umbauten sind verboten" sticht das gesetzliche Recht also nicht aus.
Kurz gesagt: Als Mieter haben Sie ein Recht auf barrierereduzierende Umbauten. Der Vermieter muss zustimmen, solange es zumutbar ist – darf aber Rückbau bei Auszug und dafür eine Sicherheit verlangen.
Zustimmung richtig einholen (Mieter)
Damit es später keinen Streit gibt, gehen Sie so vor:
- Maßnahme klar beschreiben – was genau soll umgebaut werden (z. B. Wanne raus, bodengleiche Dusche rein), möglichst mit Skizze und Angebot eines Fachbetriebs.
- Schriftlich anfragen – bitten Sie den Vermieter ausdrücklich um die Zustimmung nach § 554 BGB. Schriftform schafft Klarheit und einen Nachweis.
- Rückbau & Sicherheit ansprechen – bieten Sie an, beim Auszug zurückzubauen, und klären Sie, ob und in welcher (angemessenen) Höhe eine Sicherheit gewünscht ist.
- Zustimmung abwarten – beginnen Sie erst, wenn die Erlaubnis schriftlich vorliegt. Eigenmächtiger Umbau kann eine Pflichtverletzung sein.
- Fachgerecht ausführen lassen – ein erfahrener Betrieb dokumentiert die Arbeiten; das hilft bei Förderung und späterem Rückbau.
Nie ohne schriftliche Erlaubnis loslegen. Auch wenn Ihnen das Recht zusteht: Bauen Sie erst nach der Zustimmung. Lehnt der Vermieter ohne triftigen Grund ab, hilft der Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter – im Streitfall lässt sich die Zustimmung gerichtlich durchsetzen.
In der Eigentümergemeinschaft (WEG) – § 20 WEG
Gehört Ihnen die Wohnung selbst, aber in einem Mehrparteienhaus, sind Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Für Umbauten innerhalb Ihrer vier Wände sind Sie weitgehend frei. Sobald aber das Gemeinschaftseigentum betroffen ist – etwa der Hauseingang, das Treppenhaus, die Außenfassade oder tragende Bauteile – brauchen Sie einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 haben Sie hier ein starkes Recht: Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Barrierefreiheit ist also ausdrücklich privilegiert.
- Anspruch auf Gestattung: Die Gemeinschaft muss eine solche angemessene Maßnahme gestatten – sie kann das „Ob" nicht beliebig verweigern, nur über das „Wie" (die Ausführung) mitentscheiden.
- Beschluss bleibt nötig: Trotz des Anspruchs braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Stellen Sie dafür rechtzeitig einen Antrag über die Hausverwaltung.
- Kosten trägt, wer verlangt: Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt grundsätzlich der Eigentümer die Kosten allein, der die Veränderung verlangt hat – dafür stehen ihm die Nutzungen allein zu.
Kurz gesagt: In der WEG dürfen Sie barrierefrei umbauen – die Gemeinschaft muss angemessene Maßnahmen gestatten. Sie brauchen einen Beschluss und tragen die Kosten in der Regel selbst.
Beschluss richtig herbeiführen (WEG)
- Maßnahme planen – konkrete Beschreibung samt Angebot, am besten mit Hinweis, dass es um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG geht.
- Antrag an die Verwaltung – bitten Sie die Hausverwaltung, den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.
- In der Versammlung vorstellen – erläutern Sie Nutzen und Ausführung; die Gemeinschaft entscheidet über das „Wie", nicht über das „Ob" einer angemessenen Maßnahme.
- Beschluss & Protokoll sichern – lassen Sie den gefassten Beschluss protokollieren; er ist Ihre Grundlage für die Ausführung.
- Bei Ablehnung handeln – wird eine angemessene Barriere-Maßnahme zu Unrecht verweigert, lässt sich der Anspruch über eine Beschlussersetzungsklage durchsetzen. Hier hilft ein Fachanwalt für WEG-Recht.
Erst Beschluss, dann bauen. Greifen Sie nicht eigenmächtig ins Gemeinschaftseigentum ein – das kann zu Rückbau-Forderungen führen. Holen Sie immer zuerst den Beschluss ein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Verwaltung ist Ihr Ansprechpartner.

Wie Sie Vermieter oder WEG überzeugen – und an den Zuschuss kommen
Wie formuliere ich die Anfrage an den Vermieter? Was gehört in den Antrag an die Eigentümerversammlung? Und welche Förderung passt zu meiner Situation? Genau diese Fragen klären wir täglich. Wir hören uns Ihre Lage in Ruhe an, ordnen sie ein und bringen Sie auf Wunsch mit passenden, regionalen Fachbetrieben zusammen.
So gehen Sie und Ihre Angehörigen den Umbau entspannt und in der richtigen Reihenfolge an – kostenlos und unverbindlich.
Mieter vs. WEG-Eigentümer im Vergleich
Beide haben ein gesetzliches Recht auf barrierereduzierende Umbauten – aber gegenüber unterschiedlichen Stellen und auf verschiedenen Wegen:
| Frage | Mieter (§ 554 BGB) | WEG-Eigentümer (§ 20 WEG) |
|---|---|---|
| Wessen Erlaubnis? | Vermieter | Eigentümerversammlung (Beschluss) |
| Anspruch? | Ja – Anspruch auf Zustimmung, soweit zumutbar | Ja – Anspruch auf Gestattung angemessener Maßnahmen |
| Wer zahlt? | In der Regel der Mieter selbst (Zuschüsse möglich) | Der verlangende Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG) |
| Rückbau? | Vermieter kann Rückbau bei Auszug + Sicherheit verlangen | Bleibt i. d. R. bestehen; kein Rückbau bei „Auszug" |
| Vorher unbedingt | Schriftliche Zustimmung einholen | Beschluss der Versammlung herbeiführen |
Eine Sonderlage entsteht, wenn Sie als Mieter in einer Eigentumswohnung wohnen, die zur WEG gehört und Sie ins Gemeinschaftseigentum eingreifen wollen (z. B. Rampe am Hauseingang): Dann muss zunächst Ihr Vermieter (der Eigentümer) zustimmen – und dieser braucht für das Gemeinschaftseigentum wiederum den WEG-Beschluss. Hier lohnt sich frühe, fachkundige Beratung.
Wer zahlt? Zuschüsse & Förderung
Die Erlaubnis ist das eine, die Finanzierung das andere. Gute Nachricht: Förderung gibt es für Mieter wie für Eigentümer – die Fördertöpfe knüpfen an die Maßnahme an, nicht an die Eigentumsform.
- Pflegekasse – bis 4.180 € je Maßnahme: Bei anerkanntem Pflegegrad (bereits ab Pflegegrad 1) bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis zu 16.720 € je Maßnahme möglich. Gilt für Mieter und Eigentümer.
- KfW – Zuschuss oder Kredit, auch ohne Pflegegrad: Der Investitionszuschuss 455-B gibt 10 % der Kosten, max. 2.500 € je Einzelmaßnahme (beim Standard „Altersgerechtes Haus" 12,5 %, max. 6.250 €). Der Förderkredit 159 reicht bis 50.000 € je Wohneinheit. Die Mittel des Zuschusses sind begrenzt – Verfügbarkeit vorab auf kfw.de prüfen.
- Steuer (§ 35a Abs. 3 EStG): 20 % der reinen Lohn-/Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr – für selbst gezahlte, nicht anderweitig geförderte Beträge (Rechnung & Überweisung, keine Barzahlung).
Erst beantragen, dann beauftragen: Den Pflegekassen-Zuschuss und die KfW-Förderung müssen Sie vor der Auftragsvergabe beantragt haben – als „Beginn" gilt schon die Beauftragung des Handwerkers, nicht erst der Baustart. Den geführten Überblick aller Töpfe gibt der Förder-Schnellcheck für den Umbau.
Welche Umbauten konkret? (Verweise)
Dieser Ratgeber klärt die Erlaubnis-Frage. Wie die Maßnahmen selbst aussehen, welche Maße gelten und was sie kosten, lesen Sie hier:
- Türen verbreitern & Schwellen entfernen – schwellenlos durch die Wohnung.
- Barrierefreies Bad – bodengleiche Dusche, Haltegriffe, sicherer Einstieg.
- Treppenlift – sicher über die Etagen, auch im Treppenhaus der WEG.
- Rampe & barrierefreier Eingang – schwellenloser Zugang ins Haus.
- Altersgerechter Umbau (Überblick) – alle Maßnahmen auf einen Blick.
- Fördergeld für den Umbau – welche Zuschüsse zu Ihrer Maßnahme passen.
Wo Sie sich Rat holen
Sie müssen das nicht allein durchfechten. Diese Stellen helfen kostenlos oder kostengünstig weiter:
- Mieterverein / Mieterschutzbund: für die Anfrage an den Vermieter und bei einer Ablehnung (Mietrecht).
- Hausverwaltung & WEG-Beschluss: erster Ansprechpartner für den Antrag an die Eigentümerversammlung.
- Fachanwalt für Miet- bzw. WEG-Recht: wenn die Zustimmung zu Unrecht verweigert wird und es ernst wird.
- Wohnberatungsstelle / Pflegestützpunkt: neutrale, kostenlose Beratung zu sinnvollen Maßnahmen und Förderung.
- Seniorenlotse: wir ordnen Ihre Situation ein und bringen Sie mit passenden Fachbetrieben zusammen – kostenlos und unabhängig.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter barrierefrei umbauen?
Ja. Nach § 554 BGB haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Vermieter barrierereduzierenden baulichen Veränderungen zustimmt – etwa einer bodengleichen Dusche, Haltegriffen oder einer breiteren Tür. Der Anspruch entfällt nur, wenn der Umbau dem Vermieter unter Abwägung der Interessen nicht zuzumuten ist. Holen Sie die Zustimmung immer vorher schriftlich ein.
Kann der Vermieter den Umbau einfach verbieten?
Nein, nicht einfach so. Eine Klausel „Umbauten verboten" sticht das gesetzliche Recht aus § 554 BGB nicht aus – Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind nach § 554 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Vermieter darf aber Rückbau bei Auszug und dafür eine angemessene Sicherheit verlangen. Lehnt er ohne triftigen Grund ab, hilft der Mieterverein oder ein Fachanwalt.
Muss ich den Umbau beim Auszug rückgängig machen?
Möglicherweise. Der Vermieter kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, und dafür eine angemessene Sicherheit (ähnlich einer Kaution, § 551 Abs. 3 BGB) verlangen. Klären Sie Rückbau und Sicherheit am besten schon bei der Anfrage schriftlich.
Darf ich in einer Eigentumswohnung (WEG) einen Treppenlift einbauen?
Betrifft der Lift das Gemeinschaftseigentum (z. B. das Treppenhaus), brauchen Sie einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG hat aber jeder Eigentümer Anspruch auf Gestattung angemessener baulicher Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – Barrierefreiheit ist also privilegiert. Die Kosten trägt in der Regel der, der die Maßnahme verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG).
Kann die Eigentümergemeinschaft eine barrierefreie Maßnahme ablehnen?
Über das „Ob" einer angemessenen Barriere-Maßnahme kann die WEG nicht frei entscheiden – darauf besteht ein Anspruch. Sie kann aber über das „Wie", also die konkrete Ausführung, mitbestimmen. Wird eine angemessene Maßnahme zu Unrecht verweigert, lässt sich der Anspruch über eine Beschlussersetzungsklage durchsetzen; dabei hilft ein Fachanwalt für WEG-Recht.
Wer trägt die Kosten in der WEG?
Grundsätzlich der Eigentümer, der die Veränderung verlangt hat (§ 21 Abs. 1 WEG) – ihm stehen dafür auch die Nutzungen zu. Förderungen wie der Pflegekassen-Zuschuss (bis 4.180 €) oder die KfW-Programme können einen erheblichen Teil abdecken.
Gibt es die Förderung auch für Mieter?
Ja. Die Fördertöpfe knüpfen an die Maßnahme an, nicht an die Eigentumsform. Mieter mit Pflegegrad erhalten den Pflegekassen-Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI); KfW-Förderung und der Steuerbonus nach § 35a EStG stehen ebenfalls offen. Wichtig: Antrag immer vor der Auftragsvergabe stellen und vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.
Was, wenn ich Mieter in einer WEG-Wohnung bin und am Hauseingang eine Rampe brauche?
Dann greifen beide Ebenen: Erst muss Ihr Vermieter (der Eigentümer) zustimmen (§ 554 BGB), und dieser braucht für das Gemeinschaftseigentum am Hauseingang zusätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 20 WEG). Sprechen Sie das früh mit Vermieter und Verwaltung ab – und holen Sie sich bei Bedarf rechtliche Unterstützung.
Barrierefrei umbauen – auch zur Miete und in der WEG
Wir ordnen Ihre Situation ein, helfen bei der Anfrage an Vermieter oder Eigentümerversammlung, erklären die Zuschüsse und bringen Sie auf Wunsch mit passenden, regionalen Fachbetrieben zusammen – kostenlos und unverbindlich, Antwort innerhalb von 24 Stunden.
Erreichbar Mo – So, 8 – 20 Uhr