Recht & Vorsorge

Recht & Vorsorge – damit im Ernstfall Ihr Wille gilt

Ein Unfall oder eine Krankheit kann dazu führen, dass man vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst entscheiden kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung legen Sie rechtzeitig fest, wer dann für Sie handelt und was Ihrem Willen entspricht. Dieser Ratgeber erklärt die Dokumente verständlich – ohne Fachchinesisch.

Ältere Hand unterschreibt mit einem Stift ein Vorsorge-Dokument

Warum Vorsorge so wichtig ist

Viele glauben, der Ehepartner oder die Kinder dürften im Notfall automatisch alles entscheiden. Das stimmt nicht. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer – das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine fremde Person. Mit den richtigen Dokumenten behalten Sie die Kontrolle und ersparen Ihren Angehörigen viel Aufwand und Unsicherheit.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, im Bedarfsfall für Sie zu handeln – in Gesundheit, Aufenthalt, Wohnungs-, Vermögens- und Behördenangelegenheiten. Liegt sie vor, ist keine gerichtliche Betreuung nötig.

  • Form: schriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift. Für besonders eingreifende Maßnahmen müssen diese ausdrücklich genannt sein.
  • Notariell erforderlich bzw. empfohlen bei Immobilien (Grundbuch), vielen Bankgeschäften und bei Krediten.
  • Voraussetzung: Sie müssen bei der Errichtung geschäftsfähig sein – also rechtzeitig regeln.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung greift, falls das Gericht doch eine Betreuung anordnet (z. B. wenn keine Vollmacht existiert). Sie bestimmen darin im Voraus, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll – und wen nicht. An diese Wünsche ist das Gericht grundsätzlich gebunden. Oft sinnvoll als Ergänzung zur Vollmacht.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung (§ 1827 BGB) legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – etwa künstliche Ernährung oder Beatmung. Wichtig ist eine möglichst konkrete Beschreibung; pauschale Formulierungen sind oft unwirksam. Die Verfügung ist jederzeit widerrufbar und sollte regelmäßig bestätigt werden.

Das Zusammenspiel der drei Dokumente

DokumentBeantwortet die Frage…
VorsorgevollmachtWer darf für mich handeln?
BetreuungsverfügungWen soll das Gericht bestellen, falls nötig?
PatientenverfügungWas soll medizinisch geschehen?

Ideal ist die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – ergänzt um eine Betreuungsverfügung für den Notfall. So sind sowohl die handelnde Person als auch Ihr Wille festgelegt.

Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB)

Seit 2023 dürfen sich Ehe- und eingetragene Partner in Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten, wenn einer akut nicht entscheiden kann – aber nur für maximal 6 Monate und nur für die Gesundheitssorge, nicht für Vermögen, Bank oder Wohnung. Das ist kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht, sondern nur eine kurzfristige Notlösung – und gilt nicht für unverheiratete Paare oder Kinder.

Kosten & Aufbewahrung

  • Selbst erstellt: kostenlos – mit den Vordrucken des Bundesjustizministeriums oder der Verbraucherzentrale.
  • Notar: Gebühren richten sich nach dem Vermögen (Geschäftswert); für eine Vorsorgevollmacht z. B. grob 130–350 € je nach Vermögen.
  • Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: einmalig rund 20–26 €. Dort wird vermerkt, dass eine Vollmacht existiert (nicht der Inhalt). Betreuungsgerichte fragen es ab und vermeiden so eine unnötige Betreuung.
  • Aufbewahrung: Originale auffindbar verwahren, Bevollmächtigte und Hausarzt informieren, Hinweiskarte ins Portemonnaie.

Ein Testament regelt zusätzlich, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschieht; ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Nahe Angehörige haben auch bei Enterbung Anspruch auf einen Pflichtteil.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 2025/2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze, Gebühren und Formvorschriften können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab. Unabhängige Hilfe und Vordrucke gibt es beim Bundesjustizministerium, bei der Verbraucherzentrale und bei Betreuungsvereinen; für die notarielle Form ist ein Notar zuständig.

Häufige Fragen

Reicht eine Vorsorgevollmacht ohne Notar?

Für Gesundheit, Aufenthalt und Alltag genügt meist die Schriftform. Für Immobilien, Grundbuch und viele Bankgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung nötig.

Brauche ich Vollmacht und Patientenverfügung?

Empfehlenswert ist beides: Die Vollmacht bestimmt die handelnde Person, die Patientenverfügung deren medizinische Wünsche. Zusammen wirken sie am besten.

Dürfen mein Ehepartner oder meine Kinder nicht automatisch entscheiden?

Nur sehr eingeschränkt: Ehepartner über das Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) nur für Gesundheit und höchstens 6 Monate. Für alles Weitere – und für Kinder – braucht es eine Vollmacht.

Was kostet die Vorsorge?

Selbst erstellt 0 €; der Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister rund 20–26 € einmalig; beim Notar je nach Vermögen meist im niedrigen dreistelligen Bereich.

Wo bewahre ich die Dokumente auf?

Griffbereit zu Hause, informieren Sie Ihre Bevollmächtigten und den Hausarzt, und lassen Sie die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Dann ordnet das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung an – möglicherweise durch eine fremde Person. Mit Vollmacht und Betreuungsverfügung behalten Sie die Kontrolle.

Sie möchten rechtzeitig vorsorgen?

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