Finanzen & Zuschüsse – welche Leistungen Ihnen zustehen
Pflege kostet Geld – aber es gibt viele Leistungen und Zuschüsse, die längst nicht alle kennen. Dieser Ratgeber gibt einen verständlichen Überblick: Pflegegeld, Sachleistung, Heimkosten, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Zuschüsse für Umbau und Hausnotruf, Hilfe zur Pflege und Steuervorteile – mit aktuellen Beträgen. Auf Wunsch helfen wir Ihnen, das Passende zu beantragen.

Der Pflegegrad als Schlüssel
Fast alle Leistungen der Pflegeversicherung hängen am Pflegegrad (1 bis 5). Den beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse (sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse). Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst (bei privat Versicherten Medicproof) zu Hause, wie selbstständig die Person in sechs Lebensbereichen ist. Aus der Punktzahl ergibt sich der Grad.
Tipp: Leistungen werden ab dem Antragsmonat gezahlt – stellen Sie den Antrag also frühzeitig. Zum 1.1.2025 wurden alle Beträge um 4,5 % erhöht; für 2026 sind sie unverändert.
Leistungen für die Pflege zu Hause
Wer zu Hause gepflegt wird, hat die Wahl zwischen Pflegegeld (für selbst organisierte Pflege, z. B. durch Angehörige), Pflegesachleistung (für einen ambulanten Dienst) oder einer Kombination (monatliche Beträge 2025, 2026 unverändert):
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Pflegegeld und Sachleistung lassen sich als Kombinationsleistung mischen. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Sachleistung (siehe „Weitere Zuschüsse").
Leistungen im Pflegeheim
Im Heim zahlt die Pflegekasse einen festen Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten (Stand 2025):
| Pflegegrad | Zuschuss der Pflegekasse / Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Den Rest (Pflege-Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) tragen Sie selbst. Auf den pflegebedingten Eigenanteil gibt es einen Leistungszuschlag, der mit der Wohndauer steigt: 15 % im ersten Jahr, 30 % nach 12, 50 % nach 24 und 75 % nach 36 Monaten. Mehr dazu auf unserer Seite Pflegeheim.
Entlastungsbetrag
Zusätzlich steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von 131 €/Monat zu. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet – z. B. für Tagespflege, Betreuungs- und Haushaltsdienste oder anerkannte Alltagshelfer. Nicht genutzte Beträge können ins Folgehalbjahr übertragen werden.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Springt jemand ein, wenn die Pflegeperson Urlaub macht oder krank ist (Verhinderungspflege), oder ist vorübergehend eine vollstationäre Pflege nötig, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt (Kurzzeitpflege)? Seit dem 1.7.2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €, den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können (ab Pflegegrad 2). Die frühere Wartezeit bei der Verhinderungspflege ist entfallen.
Weitere Zuschüsse
| Leistung | Höhe | wofür |
|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 €/Monat | z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz |
| Hausnotruf | 25,50 €/Monat (ab 1.4.2026: 27 €) | Notrufsystem für zu Hause |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € je Maßnahme | Umbau, z. B. Bad oder Treppenlift |
Alle drei gibt es bereits ab Pflegegrad 1. Details zum Umbau finden Sie im Ratgeber Altersgerechter Umbau.
Wenn das Geld nicht reicht
Reichen Rente, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, übernimmt das Sozialamt über die „Hilfe zur Pflege" die ungedeckten Kosten. Prüfen Sie vorher auch Wohngeld (Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen).
- Schonvermögen: geschützt sind 10.000 € (Alleinstehende) bzw. bis 20.000 € (Paare). Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie bleibt grundsätzlich geschützt.
- Müssen die Kinder zahlen? Erst, wenn ein Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Die meisten Kinder zahlen nichts.
Steuervorteile
- Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG): selbst getragene Pflege- und behinderungsbedingte Umbaukosten – abzüglich zumutbarer Eigenbelastung.
- Pflege-Pauschbetrag für unentgeltlich pflegende Angehörige: 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3), 1.800 € (Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen „H") pro Jahr.
- Behinderten-Pauschbetrag: je nach Grad der Behinderung gestaffelt (384 € bis 2.840 €; bei Merkzeichen „H"/„Bl" 7.400 €).
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG): 20 % der Kosten, bis 4.000 €/Jahr Steuerermäßigung.
Bitte beachten: Steuerregeln hängen vom Einzelfall ab. Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine Steuerberatung – fragen Sie Ihr Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Wo Sie Hilfe bekommen
- Pflegekasse – Anträge und kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI).
- Pflegestützpunkte – neutrale Beratung vor Ort.
- Verbraucherzentrale – unabhängig zu Kosten, Verträgen, Finanzierung.
- Sozialamt (Hilfe zur Pflege), Wohngeldamt, Versorgungsamt (Schwerbehindertenausweis).
Häufige Fragen
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt. Danach kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung nach Hause. Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat – also frühzeitig stellen.
Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig bekommen?
Ja, als Kombinationsleistung. Nutzen Sie z. B. 60 % der Sachleistung, erhalten Sie zusätzlich 40 % des Pflegegeldes. Das lohnt sich, wenn ein Dienst nur teilweise unterstützt.
Werden die Pflegeleistungen 2026 erhöht?
Nein. Zum 1.1.2025 gab es +4,5 %, für 2026 ist keine weitere Erhöhung vorgesehen. Eine Ausnahme ist der Hausnotruf-Zuschuss, der zum 1.4.2026 auf 27 € steigt.
Was hat sich bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geändert?
Seit dem 1.7.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €, den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können. Die frühere Wartezeit bei der Verhinderungspflege ist entfallen.
Was bekomme ich bei Pflegegrad 1?
Kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel (42 €/Monat), den Hausnotruf-Zuschuss, bis 4.180 € für Umbauten und eine kostenlose Beratung.
Müssen meine Kinder für meine Heimkosten zahlen?
In aller Regel nein. Das Sozialamt greift auf das Einkommen von Kindern erst ab über 100.000 € brutto im Jahr zu – und das pro Kind.
Muss ich mein Haus für die Pflege verkaufen?
Die selbst genutzte, angemessene Immobilie zählt bei der Hilfe zur Pflege zum geschützten Schonvermögen. Bei dauerhaftem Heimeinzug und leerstehendem Haus kann die Bewertung anders ausfallen – hier lohnt eine frühzeitige Beratung.
Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Ja, als außergewöhnliche Belastung (abzüglich zumutbarer Eigenbelastung). Pflegende Angehörige können stattdessen den Pflege-Pauschbetrag nutzen; alternativ greift die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Unsicher, welche Leistungen Ihnen zustehen?
Wir verschaffen Ihnen den Überblick, erklären die Anträge verständlich und helfen Ihnen, nichts zu verschenken. Kostenlos und unverbindlich.