Pflegegeld
§ 37 SGB XI–
Monatliches Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege zu Hause übernehmen.
Nur bei häuslicher Pflege, ab Pflegegrad 2. Mit der Pflegesachleistung anteilig kombinierbar (§ 38).
Mehr dazuWählen Sie Ihren Pflegegrad und Ihre Wohnsituation – und Sie sehen sofort, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen 2026 zustehen, mit Beträgen und verständlicher Erklärung. Kostenlos, ohne Anmeldung.
1. Welcher Pflegegrad?
2. Wie wird gepflegt?
Diese Leistungen stehen Ihnen zu:
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Monatliches Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege zu Hause übernehmen.
Nur bei häuslicher Pflege, ab Pflegegrad 2. Mit der Pflegesachleistung anteilig kombinierbar (§ 38).
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Budget für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst – Körperpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt.
Ab Pflegegrad 2. Wird nicht das ganze Budget genutzt, gibt es anteilig zusätzlich Pflegegeld (Kombinationsleistung).
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Zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsangebote, Haushaltshilfe oder Tages-/Kurzzeitpflege.
Für alle Pflegegrade – bei Pflegegrad 1 die wichtigste laufende Leistung. Nicht genutzte Beträge sind bis 30.6. des Folgejahres übertragbar.
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Bis zu 40 % des nicht genutzten Pflegesachleistungs-Budgets lassen sich in Alltags- und Entlastungshilfen umwandeln.
Ab Pflegegrad 2, zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Für nach Landesrecht anerkannte Angebote.
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Ein gemeinsamer Jahrestopf: Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson ausfällt, und vorübergehende stationäre Pflege.
Seit 1.7.2025 zusammengelegt und frei aufteilbar, je bis zu 8 Wochen im Jahr. Ab Pflegegrad 2; keine Vorpflegezeit mehr.
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Teilstationäre Betreuung tagsüber oder nachts in einer Einrichtung – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung.
Ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 kann hierfür den Entlastungsbetrag einsetzen.
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Pauschale für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Desinfektion oder Bettschutzeinlagen.
Für alle Pflegegrade, ohne Zuzahlung. Voraussetzung: Pflege zu Hause.
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Pflegebett, Rollstuhl, Lifter und Ähnliches – meist leihweise gestellt.
Vorrangig leihweise (dann ohne Zuzahlung); sonst Eigenanteil 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel.
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Monatlicher Zuschuss zu einem anerkannten Hausnotruf-System mit 24-Stunden-Notrufzentrale.
Ab 1.4.2026 bis 27 € netto (Jan.–März 2026: 25,50 €) plus einmalig 10,49 €. Höhe unabhängig vom Pflegegrad.
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Zuschuss für den barrierearmen Umbau – z. B. bodengleiche Dusche, Treppenlift oder Rampe.
Je Maßnahme; für alle Pflegegrade. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, bis 16.720 €.
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Zuschuss für zugelassene Pflege-Apps plus ergänzende Unterstützung bei der Nutzung.
Seit 1.1.2026: bis 40 € für die App + bis 30 € Unterstützung. Noch sind erst wenige Apps zugelassen.
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Pauschale für das Leben in einer anerkannten, ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG).
Für alle Pflegegrade. Seit 1.1.2026 in § 45f geregelt (vormals § 38a). Bei Neugründung zusätzlich Anschubfinanzierung bis 2.613 €.
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Anspruch auf kostenlose, individuelle Beratung durch die Pflegekasse – auf Wunsch als Hausbesuch.
Für alle Pflegegrade und bereits für Antragsteller mit erkennbarem Beratungsbedarf.
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Kostenlose Schulungen für pflegende Angehörige, auf Wunsch auch zu Hause.
Unabhängig vom Pflegegrad.
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Lohnersatz, wenn Berufstätige kurzfristig für die Organisation der Pflege von der Arbeit fernbleiben.
Bis zu 10 Arbeitstage je Jahr, höchstens 135,63 € pro Tag (2026). Schon ab Pflegegrad 1 möglich.
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Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge und beitragsfreie Unfallversicherung für pflegende Angehörige.
Ab Pflegegrad 2, wenn Sie mindestens 10 Std./Woche pflegen und höchstens 30 Std./Woche erwerbstätig sind.
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Fester Zuschuss der Pflegekasse zu den pflegebedingten Heimkosten – direkt an die Einrichtung.
Deckt nur den Pflegeanteil, nicht Unterkunft/Verpflegung. Pflegegrad 1 erhält lediglich 131 € Zuschuss.
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Die Pflegekasse übernimmt einen wachsenden Anteil Ihres pflegebedingten Eigenanteils – je länger der Heimaufenthalt.
15 % bis 12 Monate, 30 % ab dem 13., 50 % ab dem 25., 75 % ab dem 37. Monat. Ab Pflegegrad 2.
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Auch im Heim haben Sie Anspruch auf kostenlose, individuelle Beratung durch die Pflegekasse.
Für alle Pflegegrade.
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Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der pflegebedingte Eigenanteil bleiben bei Ihnen. Reicht Rente und Einkommen nicht, kann die eigene Immobilie die Lücke schließen.
Wir beraten Sie kostenlos, wie sich Pflege- und Heimkosten finanzieren lassen – auf Wunsch auch über die Immobilie.
Mehr dazuStand 2026. Die Pflegegeld- und Pflegesachleistungs-Beträge gelten 2026 unverändert (letzte Erhöhung 1.1.2025); die nächste reguläre Anpassung ist zum 1.1.2028 vorgesehen. Beträge ohne Gewähr – verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Hier sehen Sie alle Beträge der Pflegeversicherung 2026 auf einen Blick. „–“ bedeutet: Bei diesem Pflegegrad besteht für diese Leistung kein Anspruch.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld§ 37 SGB XI | – | 347 | 599 | 800 | 990 |
| Pflegesachleistung§ 36 SGB XI | – | 796 | 1.497 | 1.859 | 2.299 |
| Entlastungsbetrag§ 45b SGB XI | 131 | 131 | 131 | 131 | 131 |
| Umwandlungsanspruch§ 45a SGB XI | – | bis 318 | bis 599 | bis 744 | bis 920 |
| Verhinderungs- & Kurzzeitpflege§ 42a SGB XI | – | 3.539 | 3.539 | 3.539 | 3.539 |
| Tages- & Nachtpflege§ 41 SGB XI | – | 721 | 1.357 | 1.685 | 2.085 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch§ 40 Abs. 2 SGB XI | 42 | 42 | 42 | 42 | 42 |
| Technische Pflegehilfsmittel§ 40 Abs. 1 SGB XI | Kostenübernahme | Kostenübernahme | Kostenübernahme | Kostenübernahme | Kostenübernahme |
| Hausnotruf§ 40 SGB XI · PG 52 | bis 27 | bis 27 | bis 27 | bis 27 | bis 27 |
| Umbau / Wohnraumanpassung§ 40 Abs. 4 SGB XI | bis 4.180 | bis 4.180 | bis 4.180 | bis 4.180 | bis 4.180 |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)§ 40b SGB XI | bis 70 | bis 70 | bis 70 | bis 70 | bis 70 |
| Wohngruppenzuschlag (Pflege-WG)§ 45f SGB XI | 224 | 224 | 224 | 224 | 224 |
| Pflegeberatung§ 7a SGB XI | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos |
| Pflegekurse für Angehörige§ 45 SGB XI | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos |
| Pflegeunterstützungsgeld§ 44a SGB XI | ~90 % | ~90 % | ~90 % | ~90 % | ~90 % |
| Rente & Unfallschutz für Pflegende§ 44 SGB XI | – | Rentenbeiträge | Rentenbeiträge | Rentenbeiträge | Rentenbeiträge |
Beträge in € pro Monat, sofern nicht anders angegeben: Verhinderungs-/Kurzzeitpflege € pro Jahr, Umbau € pro Maßnahme. Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Umbau, DiPA und Wohngruppenzuschlag gelten einheitlich für alle Pflegegrade.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Leistungsbetrag vollstationär§ 43 SGB XI | 131 | 805 | 1.319 | 1.855 | 2.096 |
| Zuschlag zum Eigenanteil§ 43c SGB XI | – | 15–75 % | 15–75 % | 15–75 % | 15–75 % |
| Pflegeberatung§ 7a SGB XI | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos | Kostenlos |
| Eigenanteil & HeimkostenHinweis | Eigenanteil | Eigenanteil | Eigenanteil | Eigenanteil | Eigenanteil |
Bei häuslicher Pflege können Sie wählen: Pflegegeld (wenn Angehörige pflegen), Pflegesachleistung (für einen Pflegedienst) oder eine Kombination aus beidem (§ 38 SGB XI). Nutzen Sie den Pflegedienst nur teilweise, erhalten Sie das Pflegegeld anteilig dazu. Der Ratgeber Finanzen & Zuschüsse erklärt die Möglichkeiten ausführlich.
Noch unsicher, welcher Pflegegrad vorliegt? Schätzen Sie ihn mit unserem Pflegegrad-Rechner ein oder lesen Sie, wie Sie ihn beantragen.
Ja. Viele Leistungen werden nebeneinander gewährt: Zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung kommen z. B. der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, ein Hausnotruf-Zuschuss und – bei Bedarf – Verhinderungs- oder Tagespflege. Andere Leistungen werden verrechnet (etwa Pflegegeld und Sachleistung als Kombinationsleistung). Wir helfen Ihnen, die für Ihre Situation günstigste Kombination zu finden.
Nein, der Entlastungsbetrag (131 € im Monat) wird nicht bar ausgezahlt. Sie setzen ihn für anerkannte Angebote ein – etwa Betreuungs- und Entlastungsdienste, Haushaltshilfe oder Tages-/Kurzzeitpflege – und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein. Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar.
Ja. Die hier genannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sind bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt (SGB XI). Unterschiedlich sind die tatsächlichen Pflege- und Heimkosten vor Ort – und damit der Eigenanteil, den Sie selbst tragen.
Die Pflegekasse zahlt im Heim nur einen festen Pflege-Zuschuss (z. B. 1.319 € bei Pflegegrad 3). Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der pflegebedingte Eigenanteil bleiben bei Ihnen – häufig deutlich über 2.000 € im Monat. Der Leistungszuschlag (§ 43c) senkt den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Heimdauer. Reicht das Einkommen nicht, lässt sich die Lücke oft über die eigene Immobilie schließen – wir beraten Sie dazu kostenlos.
Alle Leistungen beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse (sie ist an die Krankenkasse angeschlossen). Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Wie Sie den Pflegegrad beantragen und sich auf die Begutachtung vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Gern unterstützen wir Sie kostenlos dabei.
Die Pflegeversicherung ist ein Geflecht aus vielen Einzelleistungen. Wir nehmen uns Zeit, ordnen Ihre Situation ein und zeigen Ihnen, welche Leistungen Sie kombinieren können – kostenlos, unverbindlich und verständlich.
Erreichbar Mo – So, 8 – 20 Uhr