Pflege zu Hause

Verhinderungs- & Kurzzeitpflege – Auszeit und Überbrückung

Wenn die pflegende Person Urlaub braucht, krank wird oder nach einem Krankenhausaufenthalt eine Lücke entsteht: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege fangen das auf. Seit 2025 gibt es dafür einen gemeinsamen, flexibel nutzbaren Jahresbetrag. Dieser Ratgeber erklärt, wie viel Ihnen zusteht und wie Sie es nutzen.

Betreuerin begrüßt herzlich eine ältere Frau zu Hause

Der Unterschied auf einen Blick

  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Eine Ersatzkraft übernimmt die Pflege zu Hause, wenn die Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, ein freier Nachmittag).
  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Die pflegebedürftige Person wird vorübergehend vollstationär in einer Einrichtung versorgt – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Überbrückung.

Der gemeinsame Jahresbetrag – 3.539 €

Seit dem 1. Juli 2025 sind beide Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zusammengefasst (ab Pflegegrad 2). Sie können das Geld frei auf beide Leistungen aufteilen – ganz für Verhinderungspflege, ganz für Kurzzeitpflege oder gemischt.

Neu & wichtig: Die frühere Vorpflegezeit von 6 Monaten ist entfallen – Verhinderungspflege ist ab Pflegegrad 2 sofort nutzbar. Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen (hier hilft der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat).

Verhinderungspflege im Detail

Die Ersatzpflege ist für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Jahr möglich. Sie kann durch einen Pflegedienst, aber auch durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn erfolgen – auch stundenweise, wenn die Pflegeperson nur kurz ausfällt. Heben Sie Belege/Rechnungen auf, da einzelne Pflegekassen Nachweise verlangen.

Kurzzeitpflege im Detail

Auch die Kurzzeitpflege ist für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Jahr möglich. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zum Höchstbetrag; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst – ähnlich wie im Pflegeheim. Kurzzeitpflege eignet sich auch, um eine Einrichtung kennenzulernen.

Pflegegeld während der Auszeit

Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte (50 %) weitergezahlt – jeweils für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr. So entsteht keine Lücke bei der Pflege durch Angehörige.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 2025/2026) und ersetzt keine individuelle Beratung. Beträge sind gesetzlich festgelegt; einzelne Pflegekassen handhaben Nachweise unterschiedlich. Auskunft geben Ihre Pflegekasse und der Pflegestützpunkt.

Häufige Fragen

Wie viel Geld steht insgesamt zur Verfügung?

Bis zu 3.539 € pro Jahr gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2. Sie teilen den Betrag flexibel auf beide Leistungen auf.

Was ist der Unterschied zwischen beiden Leistungen?

Verhinderungspflege findet zu Hause statt (eine Ersatzkraft springt ein), Kurzzeitpflege vorübergehend vollstationär in einer Einrichtung.

Muss ich vorher sechs Monate gepflegt haben?

Nein. Die frühere Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen – ab Pflegegrad 2 sofort nutzbar.

Gilt das auch bei Pflegegrad 1?

Nein, Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen. Hier steht Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat zur Verfügung.

Bekomme ich während der Auszeit weiter Pflegegeld?

Ja, die Hälfte des Pflegegeldes wird für bis zu 8 Wochen je Leistung pro Jahr weitergezahlt.

Kann ein Angehöriger die Verhinderungspflege übernehmen?

Ja. Bei nahen Angehörigen ist die Erstattung allerdings begrenzt; zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) erstattet werden.

Sie brauchen eine Auszeit oder Überbrückung?

Wir erklären Ihnen, was Ihnen zusteht, und organisieren auf Wunsch passende Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Ihrer Region. Kostenlos und unverbindlich.