Finanzen & Recht · Bestehendes Wohnrecht

Bestehendes Wohnrecht im Grundbuch: Was gilt beim Umzug ins Pflegeheim?

Im Grundbuch steht ein bestehendes Wohnrecht – und die berechtigte Person lebt inzwischen dauerhaft im Heim. Hier lesen Sie, warum dieses Recht nicht von selbst erlischt, wie es gelöscht oder ausgeglichen wird und was das für einen Verkauf bedeutet.

  • Die klare Antwort auf „erlischt das Wohnrecht im Heim?"
  • Löschung im Grundbuch Schritt für Schritt erklärt
  • Unabhängig & werbefrei · Antwort in 24 Stunden

Was ist Ihre Immobilie wert?

In 8 kurzen Schritten zu Ihrer kostenlosen, unverbindlichen Wertermittlung.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten lassen?

Wählen Sie die Art der Immobilie.

Wie groß ist die Wohnfläche?

Eine grobe Einordnung genügt.

Wie viele Zimmer hat die Immobilie?

Ohne Küche und Bad.

Wann wurde die Immobilie gebaut?

Ungefähr genügt – „Weiß nicht" ist auch in Ordnung.

In welchem Zustand ist die Immobilie?

Ihre Einschätzung reicht.

Wie wird die Immobilie aktuell genutzt?

Das beeinflusst den Wert spürbar.

Wie lautet Ihre Postleitzahl oder Ihr Ort?

Postleitzahl oder Ort genügt – so können wir die Lage marktnah einordnen.

Wie dürfen wir Sie für Ihre Wertermittlung erreichen?

Ein persönlicher Ansprechpartner meldet sich innerhalb von 24 Stunden.

Schritt 1 von 8
  • Kostenlos & unverbindlich
  • Marktnah begründet
  • Ohne Lockzahlen, kein Verkaufsdruck
  • Antwort innerhalb von 24 Stunden

Ihre Daten werden vertraulich behandelt.

Vielen Dank, Sie.

Ihre Angaben sind bei uns eingegangen. Ein persönlicher Ansprechpartner meldet sich innerhalb von 24 Stunden mit Ihrer kostenlosen, unverbindlichen Wertermittlung – in Ruhe und ohne Verkaufsdruck.

Dringend? Schreiben Sie uns an info@seniorenlotse.com

Kostenlos & unverbindlichehrliche Einschätzung
Unabhängig & werbefreiwir verkaufen Ihnen nichts
Antwort in 24 Stundenein fester Ansprechpartner
Diskret & einfühlsamin Ruhe, ohne Druck

Die kurze Antwort vorweg

Viele Familien stehen vor derselben Lage: Das Elternhaus soll verkauft werden, weil niemand mehr darin wohnt und die Heimkosten laufen. Im Grundbuch steht aber noch ein Wohnrecht – oft aus einer Übergabe vor vielen Jahren.

Sie möchten umgekehrt heute verkaufen und selbst wohnen bleiben, also ein Recht neu vereinbaren? Das erklären wir auf Verkaufen und wohnen bleiben.

Das Wichtigste in drei Sätzen: Ein eingetragenes Wohnrecht erlischt nicht dadurch, dass die berechtigte Person ins Pflegeheim zieht – auch dann nicht, wenn eine Rückkehr nicht mehr zu erwarten ist. Es endet mit dem Tod, durch eine im Vertrag vereinbarte Regelung oder dadurch, dass es ausdrücklich aufgehoben und im Grundbuch gelöscht wird. Für die Löschung zu Lebzeiten braucht es deshalb immer die Mitwirkung der berechtigten Person – oder einer Person, die sie wirksam vertreten darf.

Das klingt zunächst nach einer Hürde. In der Praxis ist es vor allem eine Frage der richtigen Reihenfolge: erst lesen, was eingetragen ist, dann klären, wer entscheiden darf, dann verhandeln. Diese Seite führt Sie durch genau diese Reihenfolge.

Zuerst nachsehen: was steht eigentlich im Grundbuch?

„Wohnrecht" ist ein Alltagswort. Im Grundbuch stehen dahinter zwei ganz unterschiedliche Rechte – und sie führen in dieser Situation zu verschiedenen Möglichkeiten. Beide werden in Abteilung II eingetragen, dem Teil des Grundbuchs für Lasten und Beschränkungen.

  • Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) – eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Sie erlaubt der berechtigten Person, bestimmte Räume selbst zu bewohnen, unter Ausschluss der Eigentümerin oder des Eigentümers.
  • Nießbrauch (§ 1030 BGB) – das weiter gehende Recht, die Immobilie umfassend zu nutzen, also auch zu vermieten und die Erträge zu behalten.

Was genau dahintersteckt und wie beide sich beim Neuabschluss unterscheiden, erklären wir ausführlich unter Verkaufen und wohnen bleiben. Für einen bereits eingetragenen Fall zählt vor allem eines: Welche der beiden Varianten steht da – und was sagt die Urkunde dazu?

Zwei Dokumente, nicht eines. Der Grundbuchauszug nennt das Recht meist nur in einem kurzen Satz („Wohnungsrecht für …"). Die Einzelheiten – Umfang der Räume, Kostenverteilung, Regelungen für den Pflegefall – stehen in der Urkunde, auf die der Eintrag verweist: dem Übergabe-, Schenkungs- oder Kaufvertrag von damals. Besorgen Sie sich beides. Einsicht bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 Abs. 1 GBO) – etwa als Eigentümerin, als Bevollmächtigter oder als Erbin.

Erlischt das Wohnrecht beim Umzug ins Pflegeheim?

Nein – jedenfalls nicht von selbst. Das ist der häufigste Irrtum zu diesem Thema, und er kostet Familien regelmäßig Zeit und Nerven, weil ein Verkauf daran scheitert.

Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich entschieden. Der erste Leitsatz seines Urteils vom 19. Januar 2007 (Az. V ZR 163/06) lautet: „Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht." Der dauerhafte Heimaufenthalt ist genau ein solches persönliches Hindernis.

Dahinter steht eine einfache Unterscheidung, die im Alltag oft durcheinandergerät:

  • Tatsächliche Nichtausübung – die Räume werden nicht mehr bewohnt. Das ändert am Recht nichts. Ein im Grundbuch eingetragenes Recht verfällt nicht dadurch, dass es eine Zeit lang oder sogar dauerhaft nicht genutzt wird.
  • Rechtliches Erlöschen – das Recht existiert nicht mehr. Dafür braucht es einen der Gründe, die das Gesetz oder der Vertrag vorsehen (siehe nächster Abschnitt).

Der BGH stellt dabei bewusst auf ein Hindernis ab, das in der Person der berechtigten Person liegt. Hindernisse, die in der Sache selbst liegen, beurteilt die Rechtsprechung anders – das betrifft aber Ausnahmefälle wie den Untergang des Gebäudes, nicht den Umzug ins Heim.

Die wichtigste Ausnahme steht in Ihrem eigenen Vertrag. Sehr viele Übergabeverträge enthalten eine Regelung für genau diesen Fall – etwa, dass das Wohnungsrecht bei dauerhaftem Auszug entfällt, in eine Zahlung umgewandelt wird oder dass die Vermietung dann erlaubt ist. Prüfen Sie die Urkunde, bevor Sie irgendetwas anderes tun. Steht dort nichts, bleibt es bei der gesetzlichen Lage: Das Recht besteht fort.

Und die umgekehrte Frage, die viele Angehörige stellen: Muss die Eigentümerin oder der Eigentümer nun Geld zahlen, weil das Recht nicht mehr genutzt werden kann? Auch das ergibt sich nicht automatisch: Der BGH hat dafür in derselben Entscheidung enge Voraussetzungen formuliert, und beide Wege hängen am konkreten Vertrag (Einzelheiten in den häufigen Fragen). Ob es in Ihrem Fall trägt, beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt, nicht ein Ratgeber im Internet.

Wann ein Wohnrecht wirklich endet

Es gibt im Wesentlichen drei Wege – und einen Sonderfall.

  1. Mit dem Tod der berechtigten Person. Für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit – und damit für das Wohnungsrecht – verweist § 1090 Abs. 2 BGB auf § 1061 BGB. Dort heißt es für den Nießbrauch, dass er mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt; für das Wohnungsrecht gilt das entsprechend. Ein Wohnrecht wird also nicht vererbt.
  2. Durch Aufhebung zu Lebzeiten. Dafür sind nach § 875 Abs. 1 BGB zwei Dinge nötig: die Erklärung der berechtigten Person, dass sie das Recht aufgibt, und die Löschung im Grundbuch. Erst wenn beides vorliegt, ist das Recht weg – die Erklärung allein genügt nicht.
  3. Weil der Vertrag es so vorsieht. Ein Recht kann von vornherein befristet oder an eine Bedingung geknüpft worden sein. Damit das gegenüber jedem wirkt, muss es allerdings aus dem Grundbuch beziehungsweise der in Bezug genommenen Urkunde hervorgehen.

Der Sonderfall: Wird das Gebäude zerstört oder die Räume dauerhaft unbewohnbar, fehlt dem Recht sein Gegenstand. Das ist – anders als der Heimumzug – kein Hindernis in der Person, sondern in der Sache. In der Praxis spielt dieser Fall selten eine Rolle.

Was ausdrücklich nicht zum Erlöschen führt: jahrelanger Leerstand, ein dauerhafter Heimaufenthalt, ein Umzug zu den Kindern, eine fehlende Meldeadresse – oder schlicht, dass niemand mehr an das Recht gedacht hat.

Darf aus dem Heim heraus vermietet werden?

Diese Frage ist oft wichtiger als die nach der Löschung: Wenn die Räume ohnehin leer stehen und Heimkosten anfallen, liegt es nahe, sie zu vermieten. Ob das geht, hängt davon ab, welches Recht eingetragen ist.

  • Beim Wohnungsrecht gilt § 1092 Abs. 1 BGB: Es ist nicht übertragbar, und „die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist". Ohne eine solche Gestattung darf die berechtigte Person die Räume also nicht vermieten.
  • Beim Nießbrauch gilt § 1059 BGB: Auch er ist nicht übertragbar, aber „die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden". Vermieten ist damit grundsätzlich möglich, die Mieteinnahmen stehen der berechtigten Person zu.

Fehlt beim Wohnungsrecht die Gestattung, ist damit nicht alles verloren: Eigentümerseite und berechtigte Person können sich nachträglich einigen. Weil das die Rechte beider Seiten berührt, gehört eine solche Vereinbarung zum Notar – und es sollte gleich mitgeklärt werden, ob sie auch im Grundbuch nachvollzogen werden muss.

Was mit einem bestehenden Recht geht – und was nicht

FrageWohnungsrecht (§ 1093 BGB)Nießbrauch (§ 1030 BGB)
Erlischt es beim dauerhaften Heimumzug?Nein (BGH V ZR 163/06)Nein
Lässt es sich an jemanden übertragen oder verkaufen?Nein (§ 1092 Abs. 1 Satz 1)Nein (§ 1059 Satz 1)
Dürfen die Räume vermietet werden?Nur wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 Satz 2)Ja, Ausübung darf überlassen werden (§ 1059 Satz 2)
Endet es mit dem Tod?Ja (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061)Ja (§ 1061)
Kann es einvernehmlich aufgehoben werden?Ja – Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875)Ja – Aufgabeerklärung und Löschung (§ 875)

Stand 2026. Was im Einzelfall gilt, ergibt sich zusätzlich aus der Urkunde, auf die der Grundbucheintrag verweist.

Wohnrecht löschen: so funktioniert das Grundbuch

Eine Löschung geschieht nicht von Amts wegen und auch nicht auf Zuruf. Das Grundbuchamt wird nur tätig, wenn ihm die richtigen Erklärungen in der richtigen Form vorliegen. So läuft es:

  1. Grundbuchauszug und Urkunde beschaffen – damit klar ist, welches Recht eingetragen ist, für wen, in welchem Rang und mit welchen Zusatzregelungen.
  2. Aufgabeerklärung – die berechtigte Person erklärt, dass sie das Recht aufgibt (§ 875 Abs. 1 BGB). Sie ist daran vor der Löschung nur unter den Voraussetzungen des § 875 Abs. 2 BGB gebunden, also etwa dann, wenn sie eine ordnungsgemäße Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
  3. Löschungsbewilligung – eine Eintragung im Grundbuch erfolgt, „wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird" (§ 19 GBO). Die Bewilligung der berechtigten Person ist damit das Herzstück des Vorgangs.
  4. Form wahren – nach § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Bewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. In der Praxis heißt das: Unterschrift beim Notar beglaubigen lassen.
  5. Antrag beim Grundbuchamt – eine Eintragung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO). Meist reicht der Notar alles gebündelt ein.

Nach dem Tod ist es einfacher. Dann ist das Recht bereits erloschen und das Grundbuch nur noch unrichtig. Für die Berichtigung braucht es die Bewilligung nach § 19 GBO nicht, „wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird" (§ 22 Abs. 1 GBO) – regelmäßig durch die Sterbeurkunde in der Form des § 29 GBO. Für Rechte auf Lebenszeit kann zusätzlich § 23 GBO greifen – aber nur, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind; Einzelheiten in den häufigen Fragen.

Wir stellen hier bewusst keine Musterformulierung bereit. Löschungsbewilligung und Aufgabeerklärung sind formbedürftige Erklärungen mit dauerhaften Folgen; sie gehören in die Hand eines Notars, der auch prüft, ob alle Beteiligten richtig bezeichnet und vertreten sind.

Drei Wege, wenn verkauft werden soll

Soll die Immobilie verkauft werden, gibt es drei realistische Wege. Welcher passt, hängt davon ab, ob die berechtigte Person mitwirken kann und will – und wie eilig der Verkauf ist.

WegWas passiertWer muss mitwirkenWorauf zu achten ist
Bestehen lassenVerkauf mit der Belastung; das Recht bleibt eingetragen und wirkt gegen die neuen Eigentümer.Niemand zusätzlich.Der Kreis möglicher Käufer ist erfahrungsgemäß deutlich kleiner, Finanzierungen sind schwieriger, und der Preis fällt entsprechend niedriger aus.
Aufheben und löschenDas Recht wird aufgegeben und im Grundbuch gelöscht; die Immobilie wird lastenfrei verkauft.Die berechtigte Person – oder wer sie wirksam vertreten darf.Üblich ist ein finanzieller Ausgleich. Ein Verzicht ohne Gegenleistung kann als Schenkung gelten (siehe unten).
Wirtschaftlich ausgleichenStatt der Löschung wird eine andere Lösung vereinbart – etwa eine gestattete Vermietung oder eine laufende Zahlung an die berechtigte Person.Beide Seiten, vertraglich.Sinnvoll, wenn ein Verkauf noch nicht ansteht oder eine Löschung nicht gewollt ist. Schriftlich und notariell begleiten lassen.

In der Praxis ist der zweite Weg der häufigste – und der Punkt, an dem die meisten Fragen aufkommen: Wie viel ist dieses Recht eigentlich wert?

Was ist ein bestehendes Wohnrecht wert?

Wir nennen hier bewusst keine Pauschalzahl, keine Formel und keinen Prozentsatz. Nicht aus Zurückhaltung, sondern weil jede solche Zahl in die Irre führen würde: Der Wert eines konkreten Wohnrechts hängt an Umständen, die man nur im Einzelfall kennt.

  • Welche Räume das Recht umfasst – das ganze Haus, eine abgeschlossene Wohnung, einzelne Zimmer mit Mitbenutzung.
  • Wie diese Räume am Ort vermietbar wären – Zustand, Lage, Größe.
  • Wie lange das Recht voraussichtlich noch besteht – spätestens mit dem Tod endet es. Ist es nicht befristet und an keine Bedingung geknüpft, läuft es lebenslang; dann spielt die statistische Lebenserwartung eine Rolle. Ob Ihre Urkunde eine Befristung oder Bedingung enthält, entscheidet also mit.
  • Was die Urkunde regelt – insbesondere, wer welche Kosten trägt und ob eine Vermietung gestattet ist. Das verschiebt den wirtschaftlichen Wert erheblich.
  • Welchen Rang das Recht im Grundbuch hat. Warum der Rang so wichtig ist, erklären wir unter Verkaufen und wohnen bleiben.

Für steuerliche Zwecke – etwa wenn eine Schenkung im Raum steht – gelten zudem eigene Bewertungsregeln, die mit dem Verhandlungswert nicht identisch sind. Das gehört in die Steuerberatung.

Womit Sie wirklich weiterkommen: Für die Verhandlung braucht es zwei Zahlen, nicht eine – den Wert der Immobilie ohne Belastung und eine begründete Einschätzung der Belastung selbst. Belastbar wird das durch ein Gutachten einer unabhängigen Sachverständigen. Als erster, kostenfreier Schritt genügt oft schon eine persönliche Einschätzung des Immobilienwerts – damit wissen Sie, über welche Größenordnung Sie überhaupt sprechen.

Ältere Frau unterschreibt beim Berater ein Dokument zum Wohnrecht im Grundbuch
Erst einordnen, dann entscheiden

Ein belastetes Haus verkaufen – wir sagen Ihnen, wo Sie stehen

Wie viel ist die Immobilie wert, wenn das Wohnrecht bestehen bleibt – und wie viel, wenn es gelöscht wird? Diese Differenz ist der Kern jeder Verhandlung, und sie lässt sich nicht aus einer Tabelle ablesen. Wir sehen uns Ihre Situation in Ruhe an und ordnen sie ein, kostenlos und unverbindlich.

Wir sind unabhängig und werbefrei und drängen zu nichts. Wenn abwarten für Ihre Familie der bessere Weg ist, sagen wir Ihnen das genauso deutlich. Die rechtliche Umsetzung selbst gehört anschließend zu Notar und Fachanwalt – dorthin gehen Sie dann vorbereitet.

Kostenlose Wertermittlung anfordern

Worauf Sie besonders achten sollten

  • Erst die Urkunde, dann alles andere. Ob der Übergabevertrag eine Regelung für den dauerhaften Auszug enthält, entscheidet über den gesamten weiteren Weg. Diese eine Seite Papier spart Ihnen unter Umständen Monate.
  • Klären Sie früh, wer unterschreiben darf. Kann die berechtigte Person nicht mehr selbst entscheiden, muss eine Vorsorgevollmacht Grundstücksgeschäfte ausdrücklich abdecken und in der Form des § 29 GBO vorliegen. Sonst führt der Weg über eine rechtliche Betreuung – und Verfügungen über Rechte an Grundstücken brauchen dann in aller Regel die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1 BGB). Mehr dazu unter Vollmacht & Immobilie.
  • Ein Verzicht ohne Gegenleistung ist im Grundsatz eine Schenkung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts eine Zuwendung aus dem Vermögen der berechtigten Person ist – und zwar auch dann, wenn sie das Recht dauerhaft nicht mehr ausüben kann (BGH, Urteil vom 20.10.2020, Az. X ZR 7/20). Das kann später Rückforderungen auslösen. Welche Fristen dabei gelten, lesen Sie unter Überschreiben oder verkaufen im Pflegefall.
  • Rechnen Sie den Ausgleich in die Verkaufsplanung ein. Wird das Recht gegen Zahlung aufgehoben, fließt ein Teil des Erlöses an die berechtigte Person – und steht dort für die Heimkosten zur Verfügung. Wie Heimkosten und Vermögen zusammenspielen, erklären wir unter Immobilie verkaufen wegen Pflegekosten.
  • Der Notar beurkundet neutral – er vertritt Sie nicht. Er prüft Form und Wirksamkeit, nicht, ob der ausgehandelte Ausgleich für Ihre Familie fair ist. Für die Interessenvertretung brauchen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt; eine erste Orientierung geben auch die Verbraucherzentralen.
  • Kein Zeitdruck. Erklärungen rund um das Grundbuch lassen sich später kaum korrigieren. Nehmen Sie sich die Zeit, alles gemeinsam durchzugehen – auch mit der berechtigten Person selbst, soweit das möglich ist.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine, sorgfältig recherchierte Informationen (Stand 2026, u. a. §§ 875, 1030, 1059, 1061, 1090, 1092, 1093 und 1850 BGB sowie §§ 13, 19, 22, 23 und 29 GBO; BGH, Urteil vom 19.01.2007, Az. V ZR 163/06; BGH, Urteil vom 20.10.2020, Az. X ZR 7/20) und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Was in Ihrem Fall gilt, hängt maßgeblich vom Inhalt der notariellen Urkunde und vom Grundbucheintrag ab. Wir prüfen keine Einzelfälle und stellen keine Vertragsmuster bereit. Lassen Sie sich vor jeder Erklärung von einem Notar und einer auf Immobilien- oder Erbrecht spezialisierten Kanzlei beraten.

Häufige Fragen

Erlischt das Wohnrecht, wenn meine Mutter dauerhaft ins Pflegeheim zieht?

Nein, nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Ausübungshindernis, das in der Person der berechtigten Person liegt, nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts – selbst wenn es auf Dauer besteht (Urteil vom 19.01.2007, Az. V ZR 163/06). Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag von damals für diesen Fall eine eigene Regelung enthält. Deshalb ist der Blick in die Urkunde der erste Schritt.

Kann ich ein Wohnrecht einfach löschen lassen?

Zu Lebzeiten nicht ohne die berechtigte Person. Nötig sind ihre Erklärung, das Recht aufzugeben, und die Löschung im Grundbuch (§ 875 Abs. 1 BGB); eingetragen wird, wer es bewilligt (§ 19 GBO), und die Bewilligung muss öffentlich beglaubigt oder als öffentliche Urkunde vorliegen (§ 29 Abs. 1 GBO). Praktisch heißt das: Termin beim Notar. Ohne Mitwirkung der berechtigten Person geht es nicht.

Was kostet die Ablösung eines Wohnrechts?

Eine seriöse Pauschalzahl gibt es nicht, und wir nennen deshalb bewusst keine. Der Betrag ist Verhandlungssache und hängt davon ab, welche Räume das Recht umfasst, wie diese am Ort vermietbar wären, wie lange das Recht voraussichtlich noch läuft und was die Urkunde zu Kosten und Vermietung regelt. Belastbar wird das durch ein Gutachten; den Wert der Immobilie selbst schätzen wir Ihnen kostenlos und unverbindlich ein.

Darf die Wohnung vermietet werden, solange das Wohnrecht besteht?

Das hängt davon ab, was eingetragen ist. Beim Wohnungsrecht darf die Ausübung nur überlassen werden, „wenn die Überlassung gestattet ist" (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB) – ohne Gestattung ist eine Vermietung also nicht zulässig. Beim Nießbrauch darf die Ausübung überlassen werden (§ 1059 Satz 2 BGB), Vermieten ist damit grundsätzlich möglich. Fehlt die Gestattung, können sich beide Seiten nachträglich einigen; das gehört zum Notar.

Muss der Eigentümer Geld zahlen, wenn das Wohnrecht nicht mehr genutzt wird?

Nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat dafür enge Voraussetzungen aufgestellt: Eine Zahlungspflicht kann sich über eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ergeben, andernfalls kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht (Az. V ZR 163/06). Beides hängt am konkreten Vertrag. Ob das in Ihrem Fall trägt, muss anwaltlich geprüft werden.

Kann man ein Haus mit eingetragenem Wohnrecht überhaupt verkaufen?

Ja. Das Recht steht einem Verkauf rechtlich nicht entgegen – es bleibt dann aber eingetragen und wirkt gegen die neuen Eigentümer. Praktisch bedeutet das erfahrungsgemäß einen deutlich kleineren Käuferkreis, schwierigere Finanzierungen und einen entsprechend niedrigeren Preis. Deshalb versuchen die meisten Familien zuerst, das Recht einvernehmlich aufheben und löschen zu lassen.

Wie wird ein Wohnrecht nach dem Tod aus dem Grundbuch gelöscht?

Mit dem Tod ist das Recht bereits erloschen (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB), das Grundbuch also nur noch unrichtig. Für die Berichtigung ist keine Bewilligung nötig, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO) – in der Regel durch die Sterbeurkunde in der Form des § 29 GBO. Bei Rechten auf Lebenszeit kommt § 23 GBO hinzu – allerdings nur, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind. Bei einem reinen Wohnungsrecht ohne eigene Zahlungspflichten sind sie häufig ausgeschlossen; dann genügt die Sterbeurkunde. Greift § 23 GBO doch, ist die Bewilligung des Rechtsnachfolgers nötig, wenn die Löschung im ersten Jahr nach dem Tod erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung beim Grundbuchamt widersprochen hat – es sei denn, im Grundbuch ist vermerkt, dass der Nachweis des Todes zur Löschung genügt (§ 23 Abs. 2 GBO).

Was gilt, wenn die berechtigte Person dement ist und nicht mehr unterschreiben kann?

Dann kommt es auf die Vertretung an. Eine Vorsorgevollmacht muss Grundstücksgeschäfte ausdrücklich umfassen und für das Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO vorliegen. Gibt es keine wirksame Vollmacht, führt der Weg über eine rechtliche Betreuung; Verfügungen über Rechte an Grundstücken bedürfen dann in aller Regel der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Vollmacht & Immobilie.

Kann das Sozialamt auf das Wohnrecht zugreifen, um Heimkosten zu decken?

Das Recht selbst ist nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB) und lässt sich deshalb nicht wie ein Sparguthaben verwerten. Anders kann es aussehen, wenn daraus tatsächlich Geld fließt – etwa Mieteinnahmen, weil die Überlassung gestattet wurde – oder wenn auf das Recht ohne Gegenleistung verzichtet wurde (siehe BGH, Az. X ZR 7/20). Wie das im Sozialhilfeverfahren bewertet wird, entscheidet der Träger im Einzelfall. Erste Ansprechpartner sind der Pflegestützpunkt, ein Sozialverband oder eine Fachkanzlei.

Ihr nächster Schritt

Wohnrecht im Grundbuch – und nun?

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen zur Immobilie. Ein fester Ansprechpartner meldet sich innerhalb von 24 Stunden, ordnet Ihre Lage ein und sagt Ihnen, was das Objekt wert ist – kostenlos, unverbindlich und ohne Druck. Die rechtlichen Schritte gehen Sie danach gut vorbereitet mit Notar und Fachanwalt.

Wertermittlung

Quellen & weiterführende amtliche Stellen

Für die rechtlichen und finanziellen Angaben in diesem Ratgeber werten wir amtliche Primärquellen aus. Maßgeblich ist immer der aktuelle Stand der jeweiligen Stelle:

Erstellt mit Unterstützung von KI-Werkzeugen – inhaltlich geprüft und redaktionell verantwortet. Zuletzt geprüft: September 2026 · Wie wir recherchieren & prüfen