Mein Partner ist im Pflegeheim – muss unser Haus verkauft werden?
Die gute Nachricht zuerst: Solange Sie in Ihrem Zuhause wohnen bleiben, verlangt das Sozialamt in aller Regel keinen Verkauf. Die schwierigere Frage ist meist eine andere – wie zwei Haushalte von einer Rente gehen sollen.
- Was Ihnen zu Hause zum Leben bleiben muss
- Wessen Einkommen überhaupt herangezogen wird
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Die kurze Antwort vorweg
Ihr Mann, Ihre Frau oder Ihr eingetragener Lebenspartner zieht dauerhaft ins Pflegeheim – und Sie bleiben in der gemeinsamen Wohnung oder im Haus zurück. In dieser Konstellation wird das Zuhause in aller Regel nicht angetastet. Das Gesetz schützt ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ausdrücklich, und dieser Schutz gilt auch dann, wenn nicht mehr beide darin wohnen, sondern nur noch Sie.
Zwei Einschränkungen gehören aber gleich dazu, damit Sie sich auf nichts Falsches verlassen:
- Geschützt ist nur das angemessene Zuhause. Was angemessen ist, entscheidet der Sozialhilfeträger im Einzelfall – niemand kann Ihnen das vorab garantieren, auch wir nicht.
- Der Schutz hängt am Bewohnen. Er trägt, solange Sie dort leben. Wenn sich das ändert, ändert sich auch die Bewertung (mehr dazu unten).
Worum es in Wahrheit meistens geht. Die Angst vor dem Verkauf ist verständlich – die Rechnung, die wirklich drückt, ist aber eine andere: Ab dem Heimeinzug werden zwei Haushalte gleichzeitig bezahlt. Die Heimkosten kommen hinzu, Ihre Kosten zu Hause laufen fast unverändert weiter. Dafür gibt es Regeln, die Ihnen etwas lassen – und es gibt Hilfe, wenn es nicht reicht.
Wessen Geld überhaupt zählt
Reichen Rente, Pflegeleistungen und Erspartes für die Heimrechnung nicht, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Vorher prüft es aber, welche eigenen Mittel da sind. Und hier überrascht viele der erste Punkt: Bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zählt das Einkommen und Vermögen von beiden.
Der Fachbegriff dafür lautet Einsatzgemeinschaft. Das Gesetz formuliert es so: Hilfe zur Pflege wird geleistet, „soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern … die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen … nicht zuzumuten ist" (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Ihre Rente wird also mitgerechnet, auch wenn nicht Sie die Pflege brauchen.
| Wer | Wird herangezogen? | Woran das liegt |
|---|---|---|
| Die Person im Pflegeheim | Ja – Renten und sonstige Einkünfte, dazu verwertbares Vermögen. | Sozialhilfe ist nachrangig: Erst kommen die eigenen Mittel, dann die Allgemeinheit (§ 2 SGB XII). |
| Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner zu Hause | Ja, aber nur begrenzt – es gilt eine gesetzliche Einkommensgrenze. | Eheleute bilden eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 3 SGB XII); geschützt wird der Partner über die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. |
| Die Kinder | Nur ausnahmsweise – erst oberhalb eines jährlichen Gesamteinkommens von 100.000 Euro je Kind. | § 94 Abs. 1a SGB XII. Was das im Einzelnen bedeutet, rechnet unser Elternunterhalt-Check durch. |
| Enkel, Schwiegerkinder, Geschwister | Schwiegerkinder und Geschwister: nein. Enkel: neben vorhandenen Kindern regelmäßig nicht. | Schwiegerkinder und Geschwister schulden keinen Unterhalt. Enkel sind zwar dem Grunde nach unterhaltspflichtig, haften aber nur nachrangig hinter den Kindern (§ 1606 Abs. 2 BGB); die 100.000-Euro-Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII gilt ausdrücklich nur für Kinder und Eltern. |
Der Heimeinzug ist keine Trennung. Ein verbreiteter Irrtum lautet, man müsse sich „auf dem Papier trennen", damit das eigene Einkommen außen vor bleibt. Sozialrechtlich gilt: Wer räumlich getrennt lebt, weil einer im Heim gepflegt wird, lebt deshalb nicht getrennt. Dafür wäre der Wille nötig, die gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft aufzugeben. Ein Trennungsschritt allein aus finanziellen Gründen ist also kein Weg – und wäre auch keiner, den wir jemandem empfehlen würden.
Sind Sie nicht verheiratet und nicht verpartnert, nennt § 19 Abs. 3 SGB XII Sie dem Wortlaut nach nicht. Das Gesetz verbietet allerdings, Paare in eheähnlicher Gemeinschaft besser zu stellen als Eheleute (§ 20 SGB XII). Wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, klären Sie am besten direkt beim Sozialamt oder bei einem Sozialverband.
Was Ihnen zu Hause bleiben muss
Dass Ihr Einkommen mitzählt, heißt nicht, dass es aufgebraucht wird. Für die Hilfe zur Pflege – also den pflegebedingten Teil der Heimrechnung – sieht das Gesetz eine Einkommensgrenze vor (§ 85 SGB XII). Bis zu dieser Grenze ist es Ihnen beiden grundsätzlich nicht zuzumuten, die Mittel selbst aufzubringen. Eine absolute Untergrenze ist das allerdings nicht: Dauert der Heimaufenthalt voraussichtlich längere Zeit, soll das Sozialamt auch unterhalb der Grenze einen Beitrag „in angemessenem Umfang" verlangen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Wie viel das ist, rechnet der Träger für Ihren Fall aus. Die Einkommensgrenze selbst setzt sich aus drei Bausteinen zusammen und wird auf Ihr beider Einkommen zusammen angewendet; die beiden letzten Zeilen der folgenden Übersicht gehören zu anderen Vorschriften und stehen dort nur zur Orientierung.
| Was geschützt ist | Höhe (Stand 2026) | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundbetrag für den Lebensunterhalt | Das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1 – bei 563 Euro sind das 1.126 Euro im Monat. | § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII |
| Kosten Ihrer Unterkunft | Die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie im Einzelfall angemessen sind – also Miete beziehungsweise die laufenden Kosten Ihres Eigenheims. | § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII |
| Familienzuschlag für den Partner | 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, auf volle Euro aufgerundet – 395 Euro im Monat. | § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII |
| Barbetrag zur persönlichen Verfügung | Mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 – rund 152 Euro im Monat für die Person im Heim. | § 27b Abs. 3 SGB XII |
| Das selbst bewohnte Zuhause | Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt geschützt, solange es bewohnt wird. | § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII |
Grundbetrag und Familienzuschlag ergeben 2026 zusammen 1.521 Euro; hinzu kommen Ihre angemessenen Unterkunftskosten. Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 weiterhin bei 563 Euro: Die gesetzliche Fortschreibung hätte für 2026 rechnerisch einen niedrigeren Wert ergeben, und der Besitzschutz (§ 28a Abs. 5 SGB XII) verhindert eine Absenkung.
Und darüber? Einkommen oberhalb der Grenze ist nicht automatisch weg. Das Gesetz verlangt den Einsatz nur „in angemessenem Umfang" und nennt dafür ausdrücklich die Art des Bedarfs, Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit, Dauer und Höhe der Aufwendungen sowie besondere Belastungen (§ 87 Abs. 1 SGB XII). Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt zusätzlich: Von dem Einkommen über der Grenze sind mindestens 60 Prozent nicht einzusetzen.
Bitte nicht als fertige Rechnung lesen. Die Heimrechnung setzt sich aus mehreren Teilen zusammen – Pflege, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten –, und für diese Teile gelten unterschiedliche Vorschriften. Die Einkommensgrenze oben betrifft die Hilfe zur Pflege. Was am Ende tatsächlich einzusetzen ist, rechnet das Sozialamt für Ihren Fall aus. Genau deshalb lohnt der frühe Antrag: Sie bekommen eine belastbare Zahl statt einer Befürchtung.
Reicht Ihr eigenes Einkommen zu Hause nicht mehr zum Leben, können Sie eigene Ansprüche haben – etwa auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Wohngeld. Fragen Sie beim Sozialamt und bei der Wohngeldstelle nach; beides wird nicht von allein geprüft.
Der Barbetrag im Heim
Auch die Person im Pflegeheim steht nicht ohne eigenes Geld da. Übernimmt das Sozialamt den Lebensunterhalt in der Einrichtung, gehört dazu ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung – im Alltag oft „Taschengeld" genannt. Er beträgt mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII), 2026 also rund 152 Euro im Monat. Einzelne Träger legen ihn höher fest; „mindestens" ist die gesetzliche Untergrenze.
Davon werden die kleinen Dinge bezahlt, die das Heimentgelt nicht abdeckt: Friseur, Zeitung, Telefon, ein Kaffee in der Cafeteria, Geschenke für die Enkel. Zusätzlich gehören Kleidung und andere Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts zu den Leistungen in der Einrichtung.
Praktischer Hinweis: Klären Sie früh, wer den Barbetrag verwaltet – die Einrichtung über ein Verwahrgeldkonto oder Sie als Angehörige. Lassen Sie sich Ein- und Auszahlungen belegen. Das erspart später Rückfragen, gerade wenn eine Betreuung oder Vollmacht im Spiel ist.
Zwei Haushalte von einer Rente
Das ist der Punkt, an dem die meisten ins Grübeln kommen – und er hat mit dem Haus zunächst gar nichts zu tun. Vom Tag des Heimeinzugs an bezahlen Sie zwei Haushalte gleichzeitig: den Heimplatz und Ihr Zuhause. Der Haushalt zu Hause wird dabei kaum billiger, nur weil eine Person weniger darin lebt.
Der Eigenanteil im Pflegeheim liegt im ersten Heimjahr bei rund 3.364 Euro im Monat im Bundesdurchschnitt (vdek, Stand 1.7.2026) – je nach Haus und Bundesland deutlich darüber oder darunter. Ihren voraussichtlichen Wert zeigt der Pflegekosten-Rechner.
Was sich durch den Auszug nicht halbiert:
- ✓Miete oder Eigenheimkosten. Die Wohnung wird nicht kleiner. Grundsteuer, Gebäude- und Hausratversicherung, Schornsteinfeger, Rücklagen oder das Hausgeld laufen unverändert weiter.
- ✓Heizung und Grundgebühren. Geheizt wird das ganze Haus, nicht der halbe. Bei Strom, Wasser, Telefon und Internet sinkt allenfalls der Verbrauchsanteil.
- ✓Instandhaltung und Garten. Was der Partner bisher selbst erledigt hat, muss nun oft bezahlt werden – das macht das Wohnen zu Hause eher teurer als billiger.
- ✓Ihre eigene Lebenshaltung. Lebensmittel und Alltag für eine Person kosten mehr als die Hälfte von dem, was zwei gekostet haben.
Und auf der Einnahmenseite fällt etwas weg: Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird für die Pflege zu Hause gezahlt. Mit dem dauerhaften Umzug ins Pflegeheim treten die Leistungen der vollstationären Pflege an seine Stelle (§ 43 SGB XI) – sie gehen direkt an die Einrichtung. Wer das Pflegegeld bisher als Teil des Haushaltsbudgets eingeplant hatte, muss also neu rechnen. Welche Leistung Ihnen bei welchem Pflegegrad zusteht, zeigt der Leistungs-Finder.
Rechnen Sie es einmal schwarz auf weiß durch – am besten bevor die erste Mahnung kommt: Heimrechnung minus Leistung der Pflegekasse, dazu Ihre laufenden Kosten zu Hause, gegen die Renten und sonstigen Einkünfte von Ihnen beiden. Bleibt eine Lücke, ist der Antrag auf Hilfe zur Pflege der richtige nächste Schritt – nicht der Gang zum Makler.
Das gemeinsame Zuhause – warum es meist bleiben darf
Nun zur Frage, die Sie hergeführt hat. Das Sozialgesetzbuch nimmt ein angemessenes Hausgrundstück ausdrücklich vom einzusetzenden Vermögen aus, wenn es „von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll" (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
Übersetzt in Ihre Lage: Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gehört genau zu dem Personenkreis, den das Gesetz hier nennt. Dass Sie weiterhin darin wohnen, erfüllt dieses Merkmal – es ist nicht erforderlich, dass auch die pflegebedürftige Person zurückkehrt. Hinzukommen muss allerdings, dass der Träger die Angemessenheit bejaht und die weitere Voraussetzung des Gesetzes erfüllt ist (dazu unten unter Wann der Schutz endet).
Das Wort, an dem alles hängt, ist „angemessen". Das Gesetz nennt dafür selbst die Maßstäbe: die Zahl der Bewohner, den Wohnbedarf – etwa von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf –, die Grundstücksgröße, die Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie den Wert des Grundstücks samt Gebäude. Eine feste Quadratmeterzahl oder Wertgrenze steht dort nicht. Die Bewertung trifft der Sozialhilfeträger für Ihren Einzelfall.
Deshalb keine Garantie – von niemandem. Sätze wie „Ihr Haus ist sicher" sind unseriös, egal wer sie sagt. Seriös ist: In der Konstellation „einer im Heim, einer bleibt zu Hause" bleibt ein angemessenes, selbst bewohntes Zuhause nach dem Gesetz geschützt – ob Ihres im konkreten Fall als angemessen gilt, entscheidet der Träger. Fragen Sie dort früh und schriftlich nach.
Selbst wenn Vermögen grundsätzlich einzusetzen wäre, folgt daraus nicht automatisch ein sofortiger Verkauf. Zwei Sicherungen stehen im Gesetz:
- Die Härteregelung. Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit das für die einsetzende Person und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
- Darlehen statt Notverkauf. Ist die sofortige Verwertung nicht möglich oder eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden; die Rückzahlung kann dinglich – also über eine Eintragung im Grundbuch – gesichert werden (§ 91 SGB XII). Die Immobilie bleibt dann zunächst, die Kosten werden später verrechnet.
Kurz zum Zusammenhang: Wie die Finanzierung insgesamt der Reihe nach abläuft und welches Schonvermögen daneben unangetastet bleibt, ist ein eigenes Thema – nachzulesen im Ratgeber Immobilie verkaufen wegen Pflegekosten. Dort steht auch, wann ein Verkauf tatsächlich ansteht: nämlich vor allem dann, wenn niemand mehr in der Immobilie wohnt.
Wann der Schutz endet
Der Schutz ist an eine Bedingung geknüpft, und die kann wegfallen. Das ist keine Drohung, sondern ein Grund, rechtzeitig zu planen statt später überrascht zu werden.
- Sie ziehen selbst dauerhaft aus. Wenn auch Sie ins Heim, ins betreute Wohnen oder zu den Kindern ziehen, wird das Hausgrundstück nicht mehr von einer geschützten Person bewohnt. Dann kann es zum einzusetzenden Vermögen werden.
- Sie versterben vor Ihrem Partner. Das Gesetz verlangt, dass die Immobilie nach dem Tod „von ihren Angehörigen bewohnt werden soll". Wohnt danach niemand aus dem Kreis der Angehörigen dort, entfällt diese Voraussetzung. Wie es erbrechtlich weitergeht, erklärt der Ratgeber Geerbte Immobilie verkaufen.
- Die Verhältnisse ändern sich. Der Träger prüft die Angemessenheit nach den Umständen – und dazu zählt ausdrücklich die Zahl der Bewohner. Lebt statt zweier Menschen nur noch einer in einem großen Haus, kann die Bewertung anders ausfallen als zuvor.
- Die Immobilie steht leer oder wird vermietet. Ohne Selbstnutzung greift der Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht mehr; Mieteinnahmen sind ohnehin Einkommen.
Der häufigste Fehler in dieser Lage: das Haus „vorsichtshalber" schnell an die Kinder zu überschreiben. Das kann teuer nach hinten losgehen, weil Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden können. Bevor Sie irgendetwas unterschreiben, lesen Sie bitte den Ratgeber Immobilie überschreiben im Pflegefall – und sprechen Sie mit einem Notar oder Anwalt.
Ebenso wichtig: Prüfen Sie, wer für wen entscheiden darf, wenn Ihr Partner das selbst nicht mehr kann. Eine Ehe allein berechtigt nicht dazu, Bankgeschäfte zu führen oder über die Immobilie zu bestimmen. Was eine Vollmacht leisten muss und welche Form sie braucht, steht im Ratgeber Vollmacht & Immobilie.
Was Sie jetzt tun können
Sechs Schritte, in dieser Reihenfolge – mehr braucht es zunächst nicht:
- Zahlen zusammenstellen. Heimvertrag und Heimrechnung, Rentenbescheide von Ihnen beiden, Kontoübersicht, Grundbuchauszug, laufende Kosten des Zuhauses. Das ist die Grundlage für jedes Gespräch.
- Hilfe zur Pflege früh beim Sozialamt melden. Sie setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII) – für zurückliegende Monate gibt es sie in aller Regel nicht. Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht Voraussetzung; melden Sie sich trotzdem schriftlich, damit das Datum belegt ist. Zuständig ist das Sozialamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
- Beim Antrag ausdrücklich nach der Immobilie fragen. Bitten Sie um eine schriftliche Einschätzung, ob das Hausgrundstück als angemessen und geschützt behandelt wird – und lassen Sie sich das nicht nur am Telefon sagen.
- Kostenlose Beratung nutzen. Der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI) beraten kostenfrei und neutral. Bei Streit mit dem Sozialamt helfen Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie die Verbraucherzentrale weiter.
- Vollmachten ordnen. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Bankvollmacht – prüfen Sie, was vorliegt und ob es für Bank und Grundbuch ausreicht.
- Erst danach über die Immobilie nachdenken. Und wenn, dann in Ruhe. Ein Verkauf unter Zeitdruck bringt fast immer einen schlechteren Preis als einer, der geplant ist.
Lehnt das Sozialamt ab oder rechnet es anders als erwartet? Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lassen Sie sich dabei von einem Sozialverband oder einer Fachanwältin für Sozialrecht unterstützen – Fristen laufen schnell ab.

Sie müssen das nicht allein durchrechnen
Heimrechnung, Rentenbescheide, Sozialamt – und dazu die Sorge um das gemeinsame Zuhause: Das ist viel auf einmal. Wir hören uns Ihre Lage in Ruhe an, ordnen mit Ihnen, was zuerst dran ist, und sagen Ihnen, wo Sie welche Auskunft verbindlich bekommen.
Wir sind unabhängig und werbefrei. Wir verkaufen Ihnen nichts und drängen Sie zu nichts – schon gar nicht dazu, Ihr Zuhause aufzugeben. Auf Wunsch komplett telefonisch und in Ihrem Tempo.
Häufige Fragen
Mein Mann ist im Pflegeheim – muss ich das Haus verkaufen?
In aller Regel nicht, solange Sie selbst darin wohnen bleiben. Das Gesetz nimmt ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück vom einzusetzenden Vermögen aus, und als Ehe- oder eingetragener Lebenspartner gehören Sie zu dem Personenkreis, der es bewohnen darf (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Entscheidend ist das Wort „angemessen" – das bewertet der Sozialhilfeträger nach Zahl der Bewohner, Größe, Zuschnitt, Ausstattung und Wert im Einzelfall. Eine Garantie kann Ihnen deshalb niemand geben; fragen Sie beim Sozialamt schriftlich nach.
Wird meine eigene Rente für die Heimkosten meines Partners herangezogen?
Ja, teilweise. Eheleute und eingetragene Lebenspartner bilden eine sogenannte Einsatzgemeinschaft: Das Sozialamt sieht sich das Einkommen und Vermögen von beiden an (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Geschützt werden Sie über die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII, und was darüber liegt, ist nur „in angemessenem Umfang" einzusetzen (§ 87 Abs. 1 SGB XII). Ihre Rente wird also nicht einfach aufgebraucht – wie viel einzusetzen ist, rechnet das Sozialamt für Ihren Fall aus; bei voraussichtlich längerem Heimaufenthalt soll das Sozialamt auch unterhalb der Einkommensgrenze einen Beitrag in angemessenem Umfang verlangen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Wie viel Geld bleibt mir zu Hause zum Leben?
Die Einkommensgrenze besteht 2026 aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro (dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro), Ihren angemessenen Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag von 395 Euro – zusammen also 1.521 Euro zuzüglich der Wohnkosten. Die Grenze gilt für Ihr beider Einkommen gemeinsam. Wie viel in Ihrem Fall tatsächlich einzusetzen ist, rechnet das Sozialamt aus; bei Pflegegrad 4 oder 5 bleiben zusätzlich mindestens 60 Prozent des über der Grenze liegenden Einkommens unangetastet.
Wie viel Taschengeld hat mein Partner im Heim?
Übernimmt das Sozialamt den Lebensunterhalt in der Einrichtung, steht ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu: mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII), 2026 also rund 152 Euro im Monat. Einzelne Träger zahlen mehr – „mindestens" ist die gesetzliche Untergrenze. Davon werden Friseur, Zeitung, Telefon oder kleine Anschaffungen bezahlt, die das Heimentgelt nicht abdeckt.
Gilt der Heimeinzug als Trennung, damit mein Einkommen nicht zählt?
Nein. Sozialrechtlich lebt getrennt, wer die gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dauerhaft aufgeben will – nicht, wer räumlich getrennt ist, weil einer gepflegt wird. Eine Trennung allein aus finanziellen Gründen ist deshalb kein gangbarer Weg. Sprechen Sie stattdessen mit dem Sozialamt oder einem Sozialverband über die Schutzregeln, die es tatsächlich gibt.
Gilt das alles auch für Paare ohne Trauschein?
Nicht eins zu eins. § 19 Abs. 3 SGB XII nennt ausdrücklich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Allerdings dürfen Paare in eheähnlicher Gemeinschaft nach § 20 SGB XII nicht besser gestellt werden als Eheleute. Wie das in Ihrem Fall gehandhabt wird – auch beim Schutz der gemeinsam bewohnten Immobilie – klären Sie am besten vorab mit dem Sozialamt oder einem Sozialverband.
Was passiert mit dem Haus, wenn ich später selbst ins Heim muss?
Dann wird das Hausgrundstück nicht mehr von einer geschützten Person bewohnt, und der Schutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII entfällt. Die Immobilie kann dann zum einzusetzenden Vermögen gehören. Selbst dann ist ein sofortiger Verkauf aber nicht zwingend: Ist die sofortige Verwertung nicht möglich oder eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, dessen Rückzahlung im Grundbuch gesichert werden kann (§ 91 SGB XII).
Müssen unsere Kinder für das Heim mitzahlen?
Nur in Ausnahmefällen. Auf das Einkommen der Kinder greift das Sozialamt erst zu, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII i. V. m. § 16 SGB IV). Ob das bei Ihnen in Betracht kommt, ordnet der Elternunterhalt-Check ein.
Sollten wir das Haus vorsichtshalber an die Kinder überschreiben?
Davor ist dringend zu warnen, solange nichts geprüft ist: Schenkungen können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden, und eine Übertragung löst das eigentliche Problem – die laufenden Heimkosten – nicht. Solange Sie im Haus wohnen, ist es ohnehin grundsätzlich geschützt. Lesen Sie vorher den Ratgeber Immobilie überschreiben im Pflegefall und lassen Sie sich notariell beraten.
Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft zu meinem Fall?
Verbindlich ist nur der Sozialhilfeträger, also das Sozialamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt – idealerweise schriftlich. Kostenlos und neutral beraten außerdem die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Bei Streit über einen Bescheid unterstützen Sozialverbände wie VdK oder SoVD sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht; der Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzulegen.
Erst sortieren, dann entscheiden
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – ein persönlicher Ansprechpartner meldet sich in Ruhe bei Ihnen und geht Ihre Lage mit Ihnen durch: Heimkosten, Antrag beim Sozialamt, Pflegeleistungen und die Frage nach dem Zuhause. Kostenlos, unverbindlich und diskret, Antwort innerhalb von 24 Stunden.
Erreichbar Mo – So, 8 – 20 Uhr