Pflegegrad beantragen – Schritt für Schritt
Der Weg zum Pflegegrad ist einfacher, als viele denken: ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, danach folgt die Begutachtung. Wir erklären den Ablauf und die Fristen – und unterstützen Sie auf Wunsch kostenlos beim Antrag.
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In 5 Schritten zum Pflegegrad
- Antrag stellen – formlos bei der Pflegekasse (sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse). Am besten schriftlich mit Datum.
- Antragsformular ausfüllen – die Kasse schickt Ihnen die Unterlagen zu; Sie geben u. a. an, ob Sie Pflegegeld oder Sachleistungen wünschen.
- Begutachtungstermin – der Medizinische Dienst (privat: MEDICPROOF) kommt zum angekündigten Hausbesuch.
- Bescheid – die Kasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen über Ihren Pflegegrad.
- Leistungen – oder Widerspruch – die Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat. Fällt der Pflegegrad zu niedrig aus, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Den Antrag richtig stellen
Der Antrag ist formlos – ein bestimmtes Formular brauchen Sie zunächst nicht. Es genügt ein Satz wie „Ich beantrage Leistungen aus der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades." Zuständig ist Ihre Pflegekasse; sie ist organisatorisch an Ihre Krankenkasse angegliedert (z. B. AOK, Barmer, TK), bei privat Versicherten an die private Pflege-Pflichtversicherung. Das ausführliche Antragsformular schickt Ihnen die Kasse danach zu.
- Wege: telefonisch, per Brief, Fax, E-Mail oder oft online über das Versichertenportal der Kasse.
- Wer darf beantragen: die pflegebedürftige Person selbst – oder für sie Bevollmächtigte (Vorsorgevollmacht), rechtliche Betreuer und Angehörige mit Vollmacht.
Tipp: Stellen Sie den Antrag schriftlich und mit Datum (Brief, Fax oder E-Mail) und bewahren Sie einen Nachweis auf (Kopie, Einschreiben, Faxbericht). Denn das Antragsdatum bestimmt, ab wann es Leistungen gibt, und löst die gesetzliche Frist der Kasse aus – telefonisch lässt sich der Eingang später kaum belegen.
Ab wann es Leistungen gibt
Die Leistungen werden – auch wenn die Bewilligung erst später kommt – rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist (§ 33 SGB XI). Es kommt also nicht auf das Datum der Begutachtung oder des Bescheids an.
Beispiel: Antrag am 25. März eingegangen, Bewilligung im Mai → das Pflegegeld wird rückwirkend ab dem 1. März nachgezahlt. Eine weitergehende Rückwirkung in frühere Monate gibt es nicht – zögern Sie mit dem Antrag deshalb nicht über einen Monatswechsel hinaus.
Welche Leistungen Ihnen je Pflegegrad zustehen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Zuschüsse), lesen Sie im Ratgeber Finanzen & Zuschüsse. Konkrete Beträge nennen wir dort, weil sie regelmäßig angepasst werden.
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Nach dem Antrag beauftragt die Kasse die Begutachtung: bei gesetzlich Versicherten den Medizinischen Dienst (MD), bei privat Versicherten MEDICPROOF. Eine erfahrene Pflegefachkraft oder ein Arzt kommt zu einem angekündigten Hausbesuch (zu Hause oder in der Einrichtung); der Termin dauert meist etwa 30 bis 90 Minuten.
Bewertet wird nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA, § 15 SGB XI), wie selbstständig Sie im Alltag sind – nicht der reine Zeitaufwand der Pflege. Sechs Lebensbereiche („Module") fließen unterschiedlich gewichtet in eine Gesamtpunktzahl (0–100) ein, daraus ergibt sich der Pflegegrad 1–5:
| Modul | Lebensbereich | Gewicht |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität | 10 % |
| 2 + 3 | Geistige Fähigkeiten / Verhalten & Psyche (der höhere Wert zählt) | 15 % |
| 4 | Selbstversorgung | 40 % |
| 5 | Umgang mit Krankheit & Therapie | 20 % |
| 6 | Alltag & soziale Kontakte | 15 % |
Wie das genau gerechnet wird und welcher Pflegegrad sich daraus ergibt, können Sie vorab mit dem Pflegegrad-Rechner durchspielen.
Fristen & Strafzahlung der Kasse
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags entscheiden (§ 18c SGB XI). In dringenden Fällen muss der Medizinische Dienst die Begutachtung deutlich schneller erledigen (§ 18a SGB XI):
| Fall | Frist |
|---|---|
| Regelfall – Entscheidung der Pflegekasse | 25 Arbeitstage ab Antrag |
| Im Krankenhaus oder in der Reha, im Hospiz / in der Palliativversorgung, oder bei angekündigter Pflegezeit eines Angehörigen | Begutachtung spätestens am 5. Arbeitstag |
| Zu Hause, wenn die Versorgung durch Angehörige sicherzustellen ist (sowie bei Kurzzeitpflege) | Begutachtung spätestens am 10. Arbeitstag |
Verspätung kostet die Kasse Geld: Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein, muss sie Ihnen 70 € für jede begonnene Woche der Verspätung zahlen (§ 18c SGB XI). Ausnahmen: Die Kasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten (z. B. ein Begutachtungstermin wurde versäumt) oder die Person ist vollstationär versorgt und hat bereits mindestens Pflegegrad 2.
Auf den Begutachtungstermin vorbereiten
Eine gute Vorbereitung entscheidet oft über das Ergebnis. Bewährt hat sich:
- ✓Pflegetagebuch führen – ein bis zwei Wochen vorher notieren, wobei, wie oft und wie lange Hilfe nötig ist. Das stützt Ihre Angaben und hilft später auch bei einem Widerspruch.
- ✓Eine Pflegeperson dabei haben – Angehörige können Schwierigkeiten ergänzen und für die pflegebedürftige Person sprechen.
- ✓Ehrlich und realistisch sein – zeigen Sie den tatsächlichen, typischen Alltag (auch an schlechten Tagen). Nichts beschönigen und keinen „guten Tag" zusammenreißen – aber auch nicht dramatisieren.
- ✓Unterlagen bereitlegen – Arztberichte und Diagnosen, Krankenhaus-/Entlassungsbriefe, den vollständigen Medikamentenplan, eine Liste vorhandener und benötigter Hilfsmittel (z. B. Rollator, Pflegebett) und ggf. die Pflegedokumentation des Pflegedienstes.
- ✓Kostenlose Pflegeberatung nutzen – nach § 7a/§ 7b SGB XI haben Sie Anspruch auf eine kostenlose, neutrale Beratung; einen Termin gibt es auf Wunsch zeitnah nach dem Antrag.
Widerspruch bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad
Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). So gehen Sie vor:
- Fristwahrend widersprechen – ein kurzer, schriftlicher Widerspruch genügt zunächst; die Begründung können Sie nachreichen.
- Gutachten anfordern – verlangen Sie per Akteneinsicht das Gutachten, um zu sehen, wo Punkte fehlen.
- Begründen – mit Pflegetagebuch und ärztlichen Unterlagen darlegen, wo der Hilfebedarf höher ist als bewertet. Die Kasse prüft dann erneut (oft mit einem zweiten Gutachten).
- Notfalls klagen – bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist für Pflegebedürftige grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Den Nachweis der Frist sichern Sie am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebericht. Lassen Sie sich nicht entmutigen: Ein gut begründeter Widerspruch hat in der Praxis durchaus Erfolgsaussichten.
Höherstufung bei Verschlechterung
Steigt der Pflegebedarf dauerhaft, können Sie jederzeit formlos einen Antrag auf Höherstufung stellen. Es folgt eine erneute, vollständige Begutachtung nach denselben sechs Modulen; auch hier gilt die 25-Arbeitstage-Frist, und die höheren Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat des Höherstufungsantrags gezahlt.
Bitte beachten: Das Ergebnis ist offen – die Begutachtung kann den Pflegegrad bestätigen, erhöhen oder in seltenen Fällen anders ausfallen. Ein Höherstufungsantrag ist deshalb vor allem bei einer echten, belegbaren und dauerhaften Verschlechterung sinnvoll; ein aktuelles Pflegetagebuch und ärztliche Unterlagen helfen.

Wir begleiten Sie durch den Pflegegrad-Antrag
Antrag, Formulare, Begutachtung, Fristen – das ist viel auf einmal, gerade wenn es ohnehin um einen pflegebedürftigen Menschen geht. Wir kennen das Verfahren im Detail, helfen Ihnen beim Antrag und bei den Unterlagen und bereiten Sie auf den Begutachtungstermin vor – kostenlos, unverbindlich und einfühlsam, für Sie und Ihre Angehörigen.
Häufige Fragen
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Formlos bei Ihrer Pflegekasse – die sitzt bei Ihrer Krankenkasse (z. B. AOK, Barmer, TK). Ein kurzer Satz genügt: „Ich beantrage die Feststellung eines Pflegegrades." Am besten schriftlich mit Datum (Brief, Fax oder E-Mail) und mit Nachweis. Das ausführliche Formular schickt die Kasse danach.
Können Angehörige den Antrag für mich stellen?
Ja, mit einer Vollmacht (z. B. Vorsorgevollmacht) oder als rechtliche Betreuer. Sie dürfen die pflegebedürftige Person auch im weiteren Verfahren vertreten.
Ab wann bekomme ich Leistungen?
Rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist – auch wenn die Bewilligung erst Wochen später kommt. Das Datum der Begutachtung spielt dafür keine Rolle.
Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
In der Regel höchstens 25 Arbeitstage nach Antragseingang. In Eilfällen (z. B. Krankenhaus, Reha, Hospiz) muss die Begutachtung spätestens am 5. bzw. 10. Arbeitstag erfolgen. Hält die Kasse die Frist nicht ein, muss sie 70 € je begonnener Woche zahlen.
Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?
Führen Sie ein Pflegetagebuch, haben Sie eine Pflegeperson beim Termin dabei, schildern Sie den Alltag ehrlich und realistisch (auch schlechte Tage) und legen Sie Arztberichte, Medikamentenplan und eine Hilfsmittelliste bereit.
Mein Antrag wurde abgelehnt – was kann ich tun?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein (zunächst ohne Begründung möglich), fordern Sie das Gutachten an und begründen Sie mit Pflegetagebuch und Unterlagen. Bleibt es erfolglos, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich – für Sie grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Was, wenn sich der Zustand verschlechtert?
Dann stellen Sie einen formlosen Antrag auf Höherstufung. Es folgt eine erneute Begutachtung; höhere Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat des Höherstufungsantrags.
Wir helfen Ihnen beim Pflegegrad-Antrag
Ob erster Antrag, Vorbereitung auf die Begutachtung oder Widerspruch – wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich, Antwort innerhalb von 24 Stunden.