Vollmacht oder Betreuung – wer darf unterschreiben?
Verkaufen dürfen Sie nur, wenn Ihre Eltern selbst unterschreiben können oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die Immobiliengeschäfte abdeckt – für den Notartermin muss sie notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Gibt es keine Vollmacht, führt der Weg über eine rechtliche Betreuung: Dann muss das Betreuungsgericht dem Verkauf zustimmen, in der Regel zum nachgewiesenen Verkehrswert. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen das Gericht sehen will, und planen die längere Dauer realistisch ein.